Steuerfalle Auslandsgeldvermögen

Nicht deklariertes Auslandsvermögen gerade in den Ländern Luxemburg und Schweiz ist für viele Erben strafrechtlich irrelevant. Die Strafandrohungen und Steuernachzahlungen werden allerdings oftmals falsch eingeschätzt. Die Fehleinschätzung resultiert oftmals aus der unzutreffenden Annahme, dass aufgrund der einkommenssteuerrechtlichen Nacherklärung der Zinsen ein so hoher Betrag nebst Verspätungszuschlägen und Zinsen anfallen würde, dass dann vom Vermögen nichts mehr vorhanden ist. Die Ertragssituation zahlreicher Anlagen in der Schweiz und in Luxemburg waren derart schlecht, sodass in zahlreichen Fällen, das Vermögen gemindert wurde und die Nettoeinkünfte verschwindend gering waren.

Um die Tragweite der nichterklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen des Erblassers abzuklären ist die Feststellung der Erträgnisse in erster Stufe entscheidend.

In zahlreichen Fällen ergibt sich dann für die Erben statt einer Steuernachzahlung ein Steuererstattungsanspruch.

Die oftmals geäußerte Meinung „Nachzahlungsvolumen zwischen 40 und 60%“ betreffen in den meisten Fällen nur diejenigen Fälle, in welchem bereits das in die Schweiz verbrachte Kapital nicht versteuert gewesen ist. Gleichfalls sind hoch steuerrelevant: Spekulationseinkunft aus Verkäufen und speziellen Finanzprodukten nicht versteuert wurden.

Die Nichterklärung von Zinseinkünften und sonstigen Kapitalerträgnissen führt zu einer Belastung von etwa 10 bis 20% des Vermögens, wobei dies überwiegend Geldanlagen betrifft ab einer Größenordnung von etwa zweieinhalb Millionen Euro.

Nur dann, wenn das Hinterziehungsvolumen größer als 50.000,00 € ist, greift die verlängerte Verjährung. Die Selbstanzeige ist allerdings nur dann für Erben angesagt, wenn einer der Miterben, nämlich der überlebende Ehepartner im Rahmen der Zusammenveranlagung Mittäter der Steuerverkürzung/Steuerhinterziehung ist.

Wenn keiner der Erben Mitsteuerpflichtiger war, ist die Nachmeldung der Zinseinkünfte strafrechtlich vollkommen unproblematisch, nur die unterlassene Nachmeldung führt zu steuerstrafrechtlichen Problemen.