Abgeltungssteuer

Grundsätzlich unterliegen seit dem 1. Januar 2009 auch Veräußerungsgewinne aus privaten Wertpapier- oder Terminmarktgeschäften zusammen mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen wie Dividenden oder Zinsen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer, die ohne Einflussnahme des Anlegers direkt vom jeweiligen Kreditinstitut einbehalten und an die Finanzbehörden abgeführt wird.

Beträgt der persönliche Steuersatz weniger als 25 %, kann die überschüssige Abgeltungssteuer im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung zurückerstattet werden. Diese Rückerstattung ist auch bei ausländischer Quellensteuer vorgesehen. Eine Anrechnung erfolgt allerdings nur insoweit, als im jeweiligen ausländischen Staat kein Anspruch auf teilweise oder volle Erstattung der dort einbehaltenen Quellensteuer besteht.

Infolge des stark eingeschränkten Werbungskostenabzugs darf von der Summe aller Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung nur noch ein Sparer-Freibetrag abgezogen werden. Die teilweise sehr hohen Abzüge der Schweizer Banken für Depot- und Kontoverwaltung können somit diese Anlagen unattraktiv machen.

Keine Berücksichtigung mehr finden dagegen selbst nachgewiesene Aufwendungen wie Finanzierungskosten oder Depotgebühren; akzeptiert werden lediglich noch Transaktionskosten für den An- und Verkauf von beispielsweise Wertpapieren oder Fondsanteilen. Zahlreiche Banken haben ihren Kunden die Ertragssituation schön gerechnet, indem in der Performanceberechnung nur Zinsen, Erträgnisse und Zinsgewinne berücksichtigt werden. „Wir haben für Sie 6,5 % Ertrag erzielt“ und dabei die Konto- und Depotverwaltungsunkosten nicht berücksichtigt.

Trotz ausgewiesener stolzer Bruttorenditen wurde der Depotbestand oftmals über Jahre hinweg massiv durch die Verwaltungskosten reduziert. Die Verwaltungskosten betrugen nicht selten das Doppelte der Erträge.

Von den Banken in Rechnung gestellte Gebühren für eine Vermögensverwaltung oder Anlageberatung („all-in-fee“) stellt nur noch der vertraglich festgehaltene Transaktionskostenanteil einen abziehbaren Aufwand dar. Bei der von den Banken bevorzugten Pauschalvereinbarung akzeptieren die Finanzbehörden jedoch höchstens die Hälfte der Gesamtgebühr.

Vorausgesetzt wird zudem, dass die in der all-in-fee enthaltene Transaktionspauschale auf einer sachgerechten und nachprüfbaren Berechnung beruht, die aber oftmals nicht offen gelegt wird und somit für den Bankkunden steuerlich nicht abzugsfähig wird.

Vom Einbehalt der Abgeltungsteuer dürfen die auszahlenden Stellen nur absehen, wenn ihnen ein Freistellungsauftrag des Steuerpflichtigen auf amtlich vorgeschriebenem Muster vorliegt.

Ausländische thesaurierende Investmentfonds

Obwohl Dividenden- und Zinserträge bei der Thesaurierung das Fondsvermögen jährlich erhöhen, erfolgt eine Versteuerung durch ausländische Investmentfonds üblicherweise erst beim Verkauf oder Rückgabe der Anteile.

Ist der Kapitalanleger seinen steuerlichen Pflichten nachgekommen und hat die Erträge bereits in den Steuererklärungen der Vorjahre aufgeführt, muss er dies zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung seinem Finanzamt im Zweifel später nachweisen können. Erben und Beschenkte sollen daher die alten Steuererklärungen und Erträgnisaufstellungen des Erblassers/Schenkers aufbewahren zur Vorlage beim Finanzamt.