Steuerfalle „Oder-Konto“: Kein gemeinsames Konto ohne interne Vereinbarung

Die Führung gemeinsamer Konten oder Depots in Form so genannter Oder-Konten beziehungsweise Oder-Depots ist bei Ehepartnern die vorherrschende Kontenart. Deren Einrichtung wird und wurde von Kreditinstituten empfohlen. Dies kann erhebliche rechtliche Auswirkungen haben …

Bei einem Oder-Konto kann jeder der beiden Kontoinhaber über das jeweilige Guthaben ohne Zustimmung des anderen verfügen, unabhängig davon, von wem das Konto gespeist wird. Für die Zuordnung des Guthabens auf gemeinsame Konten stellt § 430 BGB eine gesetzliche Vermutung dahingehend auf, dass jedem der Ehegatten anteilig die Hälfte des Kontoguthabens zugerechnet wird, wenn nichts anderes vereinbart ist. Diese Regelung macht sich die Finanzverwaltung bei der steuerlichen Betrachtung der Zahlungsvorgänge auf Oder-Konten zu Eigen.

Beispiel:

Während der Ehezeit verdient nur ein Ehepartner. Dieser Ehepartner wird zudem von seinen Eltern in Höhe von 500.000,- € beschenkt. Bei seinem Ableben befinden sich 1,5 Mio. auf dem Gemeinschaftskonto. Auf dieses Gemeinschaftskonto gingen das Einkommen und die Schenkung.

Lösung:

Das Erbschaftssteuerfinanzamt unterstellt, dass nur 0,75 Mio. in den Nachlass fallen.

Es unterstellt jedoch weiter, dass 0,75 Mio. geschenkt wurden.

Bei einer Zugewinnausgleichsehe kann dies steuerlich ungünstiger sein, als ein Nachlass von 1,5 Mio.

Erfolgen Einzahlungen auf das Oder-Konto im Wesentlichen durch einen Ehegatten, wird hierin von Seiten der Finanzverwaltung eine stillschweigende Schenkung zu Gunsten des anderen Ehegatten gesehen, wenn keine anderweitige Vereinbarung vorliegt. Die Finanzverwaltung nimmt eine Schenkung des Ehepartner an seinen Ehepartner in Höhe dieser 50 Prozent an. Dies gilt auch bei der erstmaligen Einrichtung der gemeinschaftlichen Verfügungsmöglichkeit über das Konto.

Welche Maßnahmen sollten ergriffen werden, um nicht mit dieser Schenkungsteuerproblematik konfrontiert zu werden.

Die hälftige Zurechnung des Guthabens erfolgt nur, wenn die Ehegatten ausdrücklich nichts anderes vereinbart haben. Zwar hat der Bundesfinanzhof noch nicht entschieden, welche Anforderungen an eine derartige Vereinbarung zu stellen sind, es wird immer eine schriftliche Form empfohlen. Die Finanzgerichte lassen zum Teil eine bloße mündliche Vereinbarung ausreichen, teilweise wird jedoch verlangt, dass diese abweichende Vereinbarung ernsthaft und eindeutig im vorhinein getroffen wurde und auch tatsächlich entsprechend durchgeführt wird (Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juli 1995, Az.: 4 K 7813/91 Erb). Ehegatten sollten in jedem Fall im vorhinein eine schriftliche Vereinbarung treffen, aus der sich zweifelsfrei eine abweichende Zuordnung des Guthabens ergibt.

Sind größere Einzahlungen von nur einem Mitkontoinhaber auf ein gemeinsames Konto bereits in der Vergangenheit erfolgt, sollten alle Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die Ehegatten keine Schenkungsabsicht hatten, aufbewahrt werden. Im Erbfall werden Oder-Konten einer kritischen Überprüfung seitens des Finanzamtes unterzogen.

Angesichts der leeren öffentlichen Kassen gerät die schenkungssteuerliche Relevanz gemeinschaftlicher Konten immer mehr in das Visier der Finanzverwaltung. So hat die Oberfinanzdirektion Koblenz (Verfügung vom 19. Februar 2002, S 3900 A-St 53 5) die für die Einkommenssteuer zuständigen Veranlagungsstellen bereits aufgefordert, verstärkt auf Zuwendungen unter Ehegatten zu achten.