Einkommensteuer für das Todesjahr ist Nachlassverbindlichkeit

Weil die Einkommensteuer zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden ist, kann die Einkommensteuer des Erblassers für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden war die bisherige Auffassung, die nunmehr aufgehoben wurde.

Selbst wenn der Erblasser am 31.12. eines Jahres verstirbt, entsteht die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Jahres, also nach 24.00 Uhr an diesem Tag. Die Erbschaftsteuer entsteht dagegen zum Todeszeitpunkt. Daher war nach unzutreffender Ansicht des Finanzgerichts Niedersachsen die Einkommensteuer für das Todesjahr nicht als Nachlassverbindlichkeit bei der Erbschaftsteuer abgezogen worden. Gegen das Urteil ist jetzt Revision beim Bundesfinanzhof anhängig. Wir gingen davon aus, dass gemäß der von uns vertretenen Rechtsansicht die Verbindlichkeiten aus Einkommensteuer sowohl im Bescheid der Erbschaftsteuer als auch des Pflichtteilsrechts abzugsfähig sind, dies hat sich nunmehr bestätigt.