Zahlen und Fakten zum Steuerabkommen Deutschland-Schweiz

Zahlen:

– 150 Milliarden €
beträgt nach Schätzungen das Gesamtvermögen deutscher Kunden bei
Schweizer Banken

2 Millionen CHF
leisten die Schweizer Banken als Vorauszahlung auf die erwarteten Einnahmen aus dem Steuerabkommen

19 % – 34 %
bezogen auf das Gesamtvermögen betragen die pauschalen Abschlagsbeträge für „unversteuerte Altvermögen“

26,5 %
ist der Durchschnittsanteil der zwangsweise vom Gesamtvermögen abgezogen wird

40 bis 80 %
sind die geschätzten Mehrkosten gegenüber der Selbstanzeige für
Steuerpflichtige, die in Vergangenheit nur ihre Kapitaleinkünfte unversteuert ließen

26,375 %
ist der Abgeltungsteuersatz für zukünftige Kapitaleinkünfte

Fakten:

Auf welche Sachverhalte wird es angewandt?

  • auf Personen die am 31.12.2010 (2012) in Deutschland wohnhaft waren.
  • auf Personen die am 31.05.2013 in einer Kundenbeziehung zu einer Schweizer Zahlstelle standen

Steuerarten

  • Einkommensteuer
  • Vermögensteuer
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Gewerbesteuer

Steuersatz – Steuerbetrag

Der Steuersatz soll liegen zwischen 19% – 34% bzw. 21 % – 42 %.

Der Steuerbetrag ergibt sich aus der Anwendung des Höchst- bzw. Mindeststeuersatzes.

Die Formel finden Sie hier als Download (.pdf, 32 KB).

Was ist möglich?

  • Abführung Pauschalbetrag
    (pauschalierte Einmalzahlung auf anonymer Basis)
  • Meldung Vermögenswerte der letzten 10 Jahre an das deutsche Finanzamt
    (Freiwillige Meldung auf Antrag)
  • Abgabe einer Selbstanzeige.

Was sind die Konsequenzen?

Mit dem Erlöschen der Steueransprüche durch Abführung des Pauschalbetrages, soll auch eine Strafverfolgung ausgeschlossen sein (Art. 17 des Abkommens).

Wie soll vorgegangen werden?

  • Vornahme einer Proberechnung auf Grund
    Erfassung des steuerbaren Sachverhalts und Unterwerfung unter die deutsche Steuer
  • Anwendung der Berechnungsformel des Deutsch-Schweizer Steuerabkommens.

Feststellung der Kontostände und Erträge

Nachteilig für die Anwendung der Steuerformel ist, wenn Mandantendepots ab dem 01.01.2003 stark gestiegen sind (2/3 der Wertsteigerung werden besteuert).

Nachteilig für die Anwendung der Steuerformel ist, wenn der Mandant geringe Wertsteigerung und geringe Erträge hatte, hier ist eindeutig besser eine Nacherklärung.

Mandanten mit großer Wertsteigerung und hohen Einkünften könnten mit der Pauschalbesteuerung sich günstiger stellen.

Resümee:

Wer Konten in der Schweiz führt und der Kapitalstamm aus versteuerten Geldern stammt, stellt sich durch eine einzelne Nachversteuerung besser, bei einer bislang nicht vorgenommenen Versteuerung der Zinseinkünfte.

Wir benötigen von Ihnen:

  • Ihre Steuererklärungen/Steuerbescheid soweit vorhanden
  • die Angaben zu den Zinseinkünften.

Wir unterstützen und beraten Sie in allen Fragen rund um das Deutsch-Schweizer Steuerabkommen und der Legalisierung bislang unversteuerten Vermögens.

Weitere Problemstellung

Deutsche Bankkunden berichten im zunehmenden Umfang von erheblichen Unterdrucksetzungen durch Bankinstitute wie

  • Androhung der Sperrung des Kontos
  • Abgabe Antrag auf Pauschalbesteuerung
  • Hinweise auf angebliche enorme Kosten der Nacherstellung der Summen und Saldenbestände und Erträgnisse
  • deutlichste Empfehlungen an Kunden für Kanzleien für Vertretung und Beratung mit Pauschalen von 10.000 SFR und aufwärts

Weitere Fakten

Personen mit etwa bis 500.000 € Schweizer Auslandsvermögen sollten sich nicht wesentlich beunruhigen und bald beraten lassen.

Personen mit etwa bis 1,5 Mio. € sollten sich zeitnah beraten lassen.

Personen mit mehr als 1,5 Mio. € und Vermögen aus unversteuerten Einkommensquellen haben akuten Handlungsbedarf.