Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuerreformgesetz, Optionsrecht für Privatpersonen

Das Optionsrecht gilt auch für Erwerber von Privatvermögen. Der Erwerb muss in den Jahren 2007 und 2008 von Todes wegen erfolgt sein. Die Option gilt nicht für Schenkungen. Bevor optiert wird, muss überprüft werden, ob das Optionsrecht Vor- oder Nachteile im konkreten Fall bringt.

Das Optionsrecht umfasst nur die neuen Bewertungsregeln und einen Teil der neuen erbschaftsteuerlichen Regeln.

Vom Optionsrecht wird aber der persönliche Freibetrag gemäß § 16 Erbschafsteuergesetz ausdrücklich ausgeschlossen.

Durch die Ausübung des Optionsrechts können die Erwerbsgrenzen angehoben werden. Es kommt insbesondere zur Anhebung der Erwerbsgrenzen gemäß § 19 Abs. 1 Erbschafsteuergesetz.

Gleichfalls positiv wirkt sich die Anhebung der Steuerbefreiung für Pflegeleistungen in § 13 Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz von 5.200,00 € auf 20.000,00 € aus.

Die Anhebung der Steuerbefreiung für Hausrat von 10.200,00 € auf nunmehr 12.000,00 € für jeden Erwerber wirkt sich nicht sehr stark aus. Die größte Begünstigung ist nunmehr die Einbeziehung der Lebenspartner nach Lebenspartnerschaftsgesetz. Es kommt hier zu einer erheblichen Erhöhung des Freibetrages.

Bei einer Option muss allerdings immer mit gesehen werden, dass es dann auch zu einer geänderten Bewertung von Immobilien kommt.

Weiterer Vorteil der Option könnte sein die Möglichkeit des Abzugs von Nutzungsrechten.

Zum überwiegenden Teil wird die Rechtsauffassung vertreten, dass die Möglichkeit der Steuerbefreiung für den selbst genutzten Wohnraum gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b und § 13 Abs. 1 Nr. 4 c Erbschaftsteuergesetz einen erheblichen Vorteil bringen kann.

Damit es überhaupt zur Optierung kommt, müssen die Fristen eingehalten werden.

Die Erhöhung der Steuerbefreiung für denkmalgeschützte Gebäude von 60 auf 65 % kann zu nicht unbeträchtlichen Vorteilen führen. Es muss allerdings auch hierbei beachtet werden, dass diese Steuerbefreiung an weitere besondere Voraussetzungen geknüpft ist.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Fachanwältin für Erbrecht Birgit Eulberg und Fachanwalt für Erbrecht Michael Ott-Eulberg, wird Ihnen entsprechende Steuerberechnungen übermitteln.