Nichteheliche Lebensgemeinschaft (Steuerrecht)

Der Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fällt in die Steuerklasse III gemäß § 15 Abs. 1 ErbStG. Der nichteheliche Lebenspartner erhält lediglich einen Freibetrag für Hausrat, Wäsche, Kleidungsstücke in Höhe von 12.000 €, § 13 Abs. 1 Nr. 1 c ErbStG. Für den Fall, dass der nichteheliche Lebenspartner den Erblasser gepflegt hat, steht ihm ein Freibetrag von 20.000 € zu, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG.