Erbverzicht (erbschaftsteuerrechtlich)

Der Erbverzicht als solcher ist keine Schenkung und ist somit erbschafts- und schenkungssteuerneutral. Wenn jedoch der Verzichtende für den Verzicht eine Gegenleistung erhält, ist diese Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbar.