Familienstiftung (Steuerrecht)

Bei der Vermögensübertragung auf eine Familienstiftung gilt die Steuerklasse des Verwandtschaftsverhältnisses des nach der Satzung entferntesten Bezugsberechtigten zu dem Stifter als maßgeblich.

Wenn also Kinder und/oder Ehegatte als Bezugsberechtigte der Familienstiftung benannt werden, kommt Steuerklasse I zur Anwendung. Wenn der Ehegatte, Kinder und deren Ehegatten (Schwiegerkinder) bezugsberechtigt sein sollen, kommt Steuerklasse II zur Anwendung. Im Hinblick auf die Steuerklasse ist es somit zweckmäßig, wenn in der Stiftungssatzung nur die Kinder und deren Abkömmlinge als bezugsberechtigt angegeben werden und ggf. auch der Ehepartner, denn insoweit gilt Steuerklasse I. Die dann gegründete Familienstiftung, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland hat, ist unbeschränkt erbschaftsteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Sie werden dann alle 30 Jahre ab dem ersten Übergang des Vermögens auf die Stiftung zu einer Ersatzerbschaftsteuer herangezogen (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).