Erbschaftsteuer in der DDR

Bei diesem historischen Rückblick ist zu beachten, dass die DDR zwei Steuerklassen kannte, die Steuerklasse I und II. Zur Steuerklasse I zählten der Ehegatte und die Kinder und in der Steuerklasse II wurden sämtliche weitere Personen aufgelistet.

Es war so, dass die Erbschaftsteuer einen Freibetrag kannte, insgesamt von 20.000 DM für die Kinder.

Es erfolgte dann eine Steuerfestsetzung nach Vermögensgröße. Diese oblag allerdings der Steuerbehörde.

Erbschaftsteuerfestsetzung fand somit nahezu nicht statt.