Spanien: Nachlassvollmachten

Vollmachten erlöschen mit dem Tod des Vollmachtgebers. Handelt der Bevollmächtigte trotzdem weiter, sind seine Handlungen gültig, wenn Dritte gutgläubig waren. Es gilt nach spanischem Recht keine transmortale Vollmacht.

Das spanische Recht lässt jedoch eine Rechtswahl hinsichtlich des auf die Vollmacht anwendbaren Rechts zu. Wählt der deutsche Vollmachtgeber in der Vollmachtsurkunde ausdrücklich eine Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts, welches sowohl die trans- als auch die postmortale Vollmacht zulässt, wird dies auch in Spanien anerkannt.

Umstritten ist die Gültigkeit dieser Vollmacht aber dann, wenn der Bevollmächtigte Erbe ist.