Spanien

Für in Spanien lebende Deutsche muss bewusst sein, dass für sie spanisches Erbrecht zur Anwendung kommen kann.

Das Erbrecht in Spanien ist im Code Civil (CC) geregelt. Es gilt allerding nicht einheitlich in Spanien. In einzelnen Gegenden gibt es Foralrechte, die das dortige Erbrecht regeln. Das spanische Erbrecht gilt jedoch nur insoweit als keine Foralrechte in einzelnen Gebieten gelten.

Erbquoten

Die Erbfolge in Spanien bestimmt sich nach Ordnungen:

Erste Ordnung: Kinder und ihre Abkömmlinge

Zweite Ordnung: Eltern und Großeltern

Dritte Ordnung: Ehegatte, Geschwister und deren Abkömmlinge

Vierte Ordnung: Sonstige Verwandte

Erben der absteigenden Ordnung (erste Ordnung) schließen Erben der anderen Ordnungen und den Ehegatten aus. Erben der zweiten Ordnung (Eltern und Großeltern) schließen Erben der dritten Ordnung (Geschwister und Ehegatte) aus.

Geschwister des Erblasser erben vor Geschwistern der Eltern des Erblassers. An die Stelle der Geschwister treten deren Abkömmlinge.

Innerhalb einer Ordnung schließen die im Grad näher Verwandten die weiteren Verwandten von der Erbschaft aus, dies entspricht auch dem deutschen Recht. An die Stelle eines vor dem Erblasser verstorbenen Abkömmlings tritt dessen Abkömmling, dies entspricht dem deutschen Erbrecht. Der Ehegatte wird nur Erbe, wenn keine Erben der ersten Ordnung und keine Erben der zweiten Linie vorhanden sind, dies unterscheidet sich sehr wesentlich vom deutschen Erbrecht.

Neben Abkömmlingen, Eltern oder Großeltern hat der überlebende Ehegatte kein eigenes Erbrecht, sondern nur ein Nießbrauchrecht, drin liegt ein wesentlicher Unterschied zum deutschen Erbrecht. Der Ehepartner hat nach deutschem Recht ein Erbrecht neben den Kindern des Erblassers bzw. den Eltern des Erblassers.

Erst wenn keine Abkömmlinge und keine Eltern oder Großeltern vorhanden sind, wird der Ehepartner. Dies gilt auch dann, wenn Geschwister vorhanden sind, auch in diesem Fall hat der Ehepartner eine Erbrechtsquote.

Das Nießbrauchrecht des Ehepartners beträgt neben Abkömmlingen ein Drittel des Nachlasses, neben Eltern oder Großeltern die Hälfte des Nachlasses. Auch diese Nießbrauchregelung, als gesetzliche Regelung, ist dem deutschen Erbrecht fremd.

Das Ehegattenerbrecht endet nicht erst, wie in Deutschland, durch die Ehescheidung, sondern bereits durch die Trennung der Eheleute. Das bedeutet auch, dass ein Erblasser mit gewöhnlichem Aufenthalt in Spanien, der von seinem Ehepartner getrennt lebt, vom Ehepartner nicht mehr beerbt wird, sofern er nicht das deutsche Recht gewählt hat. Wenn also ein Deutscher in Spanien verstirbt, der jahrelang von seinem Ehepartner getrennt gelebt hat, besteht kein Erbrecht mehr. Wenn spanisches Güterrecht Anwendung findet, leben die Ehepartner allerdings in einer Errungenschaftsgemeinschaft, sofern sie keinen Güterstand vertraglich vereinbart haben.

Hiernach steht jedem Ehegatten die Hälfte am gemeinsamen Vermögen zu. Dies gilt jedoch nicht für Erblasser, die im deutschen gesetzlichen Güterstand verheiratet sind. Hier soll ein Ausgleich über den Zugewinn erreicht werden. Dies ist jedoch nicht unstreitig. Deutsche Eheleute die getrennt gelebt haben, ohne sich scheiden zu lassen, beerben sich nicht gegenseitig, wenn der gewöhnliche Aufenthalt in Spanien war. Ein Vermögensausgleich kann allenfalls über ein Zugewinnausgleichverfahren geführt werden.

Die Erben können den Nießbrauch des Ehegatten in eine Abfindung oder in eine Leibrente umwandeln.

Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteilsberechtige ist im Gegensatz zum deutschen Recht Noterbe. So auch im Baskenland, Aragon und den Balearen Das heißt er ist ebenso wie ein Erbe am Nachlass beteiligt. Noterben sind die Kinder und deren Kinder, sofern die Kinder des Erblassers verstorben sind. Auch die Eltern und weiteren Vorfahren sind Noterben, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hat. Noterbe ist auch der überlebende, nicht getrennt lebende Ehegatte

Der spanische Pflichtteil wird unterteilt in Reserva und Mejora, um die Quote des Noterben zu bestimmen, darin besteht ein weiterer wesentlicher Unterschied zum deutschen Erbrecht.

Der Pflichtteil der Kinder beträgt zunächst 2/3 des gesamten Nachlasses

Der Reserva (ein Drittel des Nachlasses) wird unter den Kindern proportional aufgeteilt. Den freien Pflichtteil (ein weiteres Drittel des Nachlasses) nennt man Mejora. Die Mejora kann der Erblasser unter den Pflichtteilsberechtigten beliebig verteilen. Dies bedeutet, um es an einem Beispiel aufzuzeigen, was folgt: Der Erblasser hat vier Kinder, die er nicht zu seinen alleinigen Erben einsetzten will. Die Kinder drei und viert sollen mehr bekommen.

Der testamentarische Erbe bekommt 1/3.

Die Kinder zuerst ¼ aus 1/3 = 1/12 und die Kinder 3 + 4, jeweils ½ aus 1/3 = 1/6. Somit sind die Kinder 1 und 2 Noterben je zu ½ und die Kinder 3 und 4 Noterben zu 3/12.

Über das letzte Drittel des Nachlasses kann der Erblasser frei verfügen. Wenn keine Kinder vorhanden sind, erhält der überlebende Ehegatte einen Nießbrauch an 2/3 des Nachlasses als Noterbteil. Wenn Kinder oder Abkömmlinge von Kindern vorhanden sind, erhält der Ehegatte einen Nießbrauch an 1/3 des Nachlasses.