Spanien: Nachlassinsolvenz

Ist der Nachlass überschuldet, zahlungsunfähig bzw. droht Zahlungsunfähigkeit, muss bzw. kann Nachlassinsolvenz beim Vollstreckungsgericht beantragt werden.

Entsprechend der in Europa maßgebenden europäischen Insolvenzverordnung, EulnsVO, gilt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Deutschland mit deren Wirksamkeit auch in Spanien als anerkannt ohne dass es dort einer besonderen Entscheidung oder Anerkennung bedarf, Art. 3, 16 I, 17 I EuInsVO.

So kann der deutsche Nachlassinsolvenzverwalter im Rahmen seiner Befugnisse über die spanische Immobilie verfügen, wobei bei der Verwertung des in Spanien liegenden Nachlassvermögens das spanische Recht zu berücksichtigen ist.

Der deutsche Nachlassinsolvenzrichter kann den Nachlassinsolvenzvermerk in das spanische Grundbuch zur Eintragung bringen.

Bei der Beantragung des Nachlassinsolvenzverfahrens in Deutschland ist das spanische Erblasservermögen anzugeben.