Wenn Eltern ins Senioren- oder Pflegeheim kommen, reichen Rente und Pflegeversicherung und sonstige Einnahmen oftmals nicht aus, um die Kosten dafür zu decken.
Die Ersparnisse der Eltern sind schnell aufgebraucht. Das Sozialamt unternimmt zunächst einmal die Kosten. Doch das Sozialamt ist gehalten, das Geld von den Kindern wieder zurückzufordern (§94 SGB XII). Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren (BGB, § 1601). Die Berechnungsmethoden der Sozialämter sind allerdings sehr unterschiedlich, so dass es oft zu nicht nachvollziehbaren Forderungen kommt. „Je nach Berechnung kann es geschehen, dass Kinder, die Elternunterhalt zahlen sollen, bei gleichem Einkommen in einem Bundesland aufkommen, in einem anderen gar nichts zahlen müssen“ führt Rechtsanwalt Michael Ott-Eulberg, Augsburg, aus der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, aus.
Verpflichtungen
In Zukunft wird es immer mehr Pflegebedürftige geben und damit auch mehr Kinder, die unterhaltspflichtig werden. Wer zahlen muss und wer nicht, ist von den jeweiligen Belastungen und Aufwendungen des Betroffenen abhängig, die er vorzuweisen hat. Unter Aufwendungen und Belastungen fallen beispielsweise die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern und Zahlungen für die eigene Altersvorsorge, jedoch nur in einem angemessenen Rahmen. Wer zahlreiche finanzielle Belastungen hat und damit sein Einkommen mindert, muss nicht zahlen. Doch wer nur geringe Belastungen hat, der kann schon bei einem geringen Einkommen (1.400 Euro netto monatlich) zur Kasse gebeten werden.
Am häufigsten betroffen sind die heute 45- bis 65-Jährigen, die zur sogenannten „Sandwich-Generation“Gehörigen. Sie zahlen für ihre Kinder (Unterhalt, Ausbildung etc.) und müssen für ihre Eltern aufkommen, wenn die Kinder aus der Unterhaltspflicht ausgeschieden sind. Somit beginnt oftmals die Unterhaltspflicht für Eltern, wenn die Unterhaltspflicht für die Abkömmlinge endet, meint der Augsburger Rechtsanwalt Michael Ott-Eulberg.
Rechtsanwalt Ott-Eulberg führt zudem aus: Immer dann, wenn bei durchschnittlichen Familieneinkünften das gesamte Geld für Konsumzwecke (inklusive Freizeitgestaltung, Urlaub, etc.) und die zusätzliche Altersvorsorge verwandt wird, kann der Betroffene keinen Elternunterhalt bezahlen, der sparsame Abkömmling wird jedoch herangezogen.
Der Unterhaltspflichtige kann erst einmal seinen eigenen angemessenen Unterhalt sichern, § 1603 BGB.
Viele Sozialämter gehen aber nur schematisch vor, wenn sie die Leistungsfähigkeit berechnen. Die individuellen Lebensumstände des Abkömmlings berücksichtigen sie oftmals nicht.