Behindertentestament: BGH vereinfacht Zugriff des Sozialamtes auf den Pflichtteil

Der BGH hat zur Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs durch einen Sozialhilfeträger aktuell am 8.12.2004 entschieden:

1. Der Pflichtteilsanspruch kann, wenn er auf den Sozialhilfeträger übergeleitet worden ist, von diesem auch geltend gemacht werden, ohne dass es insoweit – wie sonst – auf eine Entscheidung des Pflichtteilsberechtigten ankäme.

2. Wie ist in einem gemeinschaftlichen Ehegatten-Behinderten-Testament die Pflichtteilsklausel aufzuerlegen, wonach man auch nach dem überlebenden Ehegatten nur den Pflichtteil erhält, wenn man den Pflichtteil nach dem ersten Elternteil verlangt, wenn die Ausübung des Pflichtteilsrechts nach dem erstversterbenden Elternteil durch den Sozialhilfeträger erfolgt, der den Pflichtteilsanspruch des behinderten Kindes nach dem erstversterbenden Ehegatten auf sich übergeleitet hat?
BGH: Die ergänzende Auslegung des Testaments ergibt sich, dass die Eltern bei seiner Einrichtung dem behinderten Kind nicht das Erbrecht nach dem letztversterbenden Elternteil haben versagen wollen, wenn der Sozialhilfeträger, und nicht das behinderte Kind selbst, beim ersten Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend macht.