Behindertentestament (Handicap-Testament): Unnachrang Sozialhilfe

Das OFG Saarland hat in seinem Urteil vom 17.03.2006, Az: 3 R 2/05, veröffentlicht in ZErb 2006, 275 entschieden, dass ein behindertes Kind, welches Eingliederungshilfe in Form von Übernahme der Kosten seiner vollstationären Unterbringung begehrt, nicht unter dem Gesichtspunkt des Nachranggrundsatzes der Sozialhilfe darauf verwiesen werden darf, einen ihm vererbten Nachlass, hinsichtlich dem Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, als Vermögen zu verwerten, selbst wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung für die Lebensdauer des behinderten Kindes angeordnet hat und eine „sozialhilfeunschädliche“ Verwendung des Nachlasses zur Auflage gemacht wurde.

Eine derartige Formulierung stellt keine sittenwidrige Beeinträchtigung dar. Durch die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung wurde der Alleinerbin die Verfügungsbefugnis entzogen, § 2211 BGB. Es liegt somit kein verwertbares Vermögen im Sinne von § 88 I BSHG/§ 90 SGB XII dar.

Im Endeffekt sind derartige Testamente jedoch mit der Konsequenz verbunden, dass nach dem Tod des Alleinerben ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Erben des behinderten Kindes, besteht. Derartige Testamente stellen allenfalls eine eventuelle Lebenssituationsverbesserung für das behinderte Kind dar. Beim Ableben des Kindes kann jedoch dann der Sozialhilfeträger die gewährte Sozialhilfe aus dem dann vorhandenen Nachlass befriedigen.

Wenn dies nicht gewünscht ist, muss es bei der klassischen Lösung Vor- und Nacherbschaft verbleiben. Nacherbe könnte z. B. eine bereits bestehende Stiftung sein mit dem Stiftungszweck Förderung behinderter Kinder.