§ 2207 BGB: Erweiterte Verpflichtungsbefugnis

Gesetzestext:

Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Fall zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 BGB berechtigt.