§ 2221 BGB: Vergütung des Testamentsvollstreckers

Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung seines Amts eine angemessene Vergütung verlangen, sofern nicht der Erblasser ein anderes bestimmt.

Beispiele

Formulierungsbeispiel

Der Testamentsvollstrecker erhält eine angemessene Vergütung, die sich berechnet aus 3 % des Bruttovermögens beim Ableben des Testamentserrichters.

Einmalige Vergütung bei Abwicklungstestamentsvollstreckung

Wenn vom Erblasser nichts anderes bestimmt ist, steht dem Testamentsvollstrecker, dem keine längerdauernde Verwaltung des Nachlasses abverlangt ist, nur eine einmalige Vergütung zu. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei einem Testamentsvollstrecker, der nicht Anwalt ist, nicht ohne weiteres nach Vergütungsrichtlinien, sondern ist (nach den Umständen geleistete Arbeit, Schwierigkeit, Dauer) zu bemessen; es ist auch zu berücksichtigen, ob der Testamentsvollstrecker Bevollmächtigter ist und deshalb ohne Testamentsvollstreckung ein ähnliches Maß an Tätigkeit hätte entfalten müssen (OLG Köln, Urteil vom 05.07.1994).

Ist nur für einen Erbteil Testamentsvollstreckung angeordnet worden, schulden vorbehaltlich abweichender Regelung im Testament nicht alle Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten die Testamentsvollstreckervergütung, sondern nur der von der Testamentsvollstreckung betroffene Miterbe
(OLG Hamburg, Urteil vom 12.09.1995).

Kein Verlust des Vergütungsanspruches bei langsamer Tätigkeit

Der Testamentsvollstrecker verliert seinen Vergütungsanspruch nicht, wenn er die Testamentsvollstreckung bis zu seiner Entlassung zu langsam und wenig effektiv durchführt, insbesondere kein Nachlassverzeichnis und keinen Auseinandersetzungsplan erstellt. In diesem Fall ist die ihm zustehende Regelvergütung entsprechend zu mindern.

Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker

Einem Testamentsvollstrecker, der gleichzeitig Rechtsanwalt ist, können Anwaltsgebühren nur dann zusätzlich zugebilligt werden, wenn ein Testamentsvollstrecker, der nicht gleichzeitig Rechtsanwalt ist, sich zur Erledigung der Verpflichtungen eines Anwalts bedient hätte oder bedienen musste
(OLG Frankfurt, Urteil vom 16.02.2000).