Testamente sollen in erster Linie nach familiären Aspekten aufgestellt werden; d.h. Absicherung des überlebenden Ehepartners, Streitvermeidung zwischen den Abkömmlingen, um nur wenige Beispiele zu nennen.
Die steuerliche Betrachtungsweise schließt sich dem an. Sie ist erst der zweite Aspekt.
Im Hinblick auf die derzeitige Diskussion betreffend einer Änderung des Erbschaftssteuergesetzes, soll die bestehende Gesetzeslage dargestellt werden. Für den durchschnittlichen Erbfall wird sich erbschaftssteuerlich keine wesentlich höhere Belastung ergeben, auch bei der zu erwartenden neuen Gesetzeslage…
1. Grundlagen
Die Besteuerung der Erbschaft ist im Erbschaftssteuergesetz geregelt. Es regelt gleichzeitig die Schenkungssteuer für Schenkungen unter Lebenden.
Es macht keinen Unterschied, ob Vermögen zu Lebzeiten verschenkt oder später vererbt wird. Die Höhe der Schenkungssteuer/Erbschaftssteuer hängt von dem steuerlichen Wert des Nachlasses ab, der nicht mit dem Verkehrswert übereinstimmt, sondern niedriger ist, wenn sich im Nachlass Grundstücke oder Unternehmen befinden. Die Höhe der Steuer wird
erstens von der verwandtschaftlichen Nähe des Erben zum Erblasser bestimmt und
zweitens von der absoluten Höhe des auf den einzelnen Erben entfallenden Wertes.
2. Die Steuerklassen
Zur günstigsten Steuerklasse I gehören der Ehegatte, die Kinder, Enkelkinder und die Eltern (bei Erbfällen).
Zur Steuerklasse II gehören die Eltern (bei Schenkungen), die Geschwister, Geschwisterkinder, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und der geschiedene Ehegatte
Zur Steuerklasse III gehören alle übrigen Bedachten.
3. Steuerliche Freibeträge
Die Freibeträge sind:
für den Ehegatten € 307.000,00,
für jedes Kind € 205.000,00,
für ein Enkelkind € 51.200,00,
für Personen der Steuerklasse II € 10.300,00
für alle Übrigen € 5.200,00.
Dem Ehegatten steht zusätzlich ein besonderer sog. Versorgungsfreibetrag von € 256.000,00 zu, der allerdings um bestimmte Versorgungsbezüge zu kürzen ist.
4. Steuersätze
Steuerpflichtiger Betrag | Steuersatz in % in Steuerklasse | ||
bis € | I | II | III |
52.000 | 7 | 12 | 17 |
256.000 | 11 | 17 | 23 |
512.000 | 15 | 22 | 29 |
5.113.000 19 27 35 | 19 | 27 | 35 |
12.785.000 23 32 41 | 23 | 32 | 41 |
25.565.000 27 37 47 | 27 | 37 | 47 |
> 25.565.000 30 40 50 | 30 | 40 | 50 |
5. Steuerbefreiungen
Bestimmte Vermögenswerte sind ganz oder teilweise steuerfrei, so z.B.
Hausrat, soweit der Wert von € 41.000,00 nicht überstiegen wird
die Schenkung des Familienwohnsitzes an den Ehegatten
alle Zuwendungen an kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Einrichtungen (so auch eventuell eigene Stiftung)
Kunstsammlungen, Kunstgegenstände, Bibliotheken etc., wenn ihre Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt und die Gegenstände in gewissem Umfang der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
6. Bewertung
Nachlassgegenstände sind, wie oben in Nr. 1 angesprochen, steuerlich einzubewerten.
Bargeld, Aktien, sowie Verbindlichkeiten sind mit dem Tageskurs/Nennwert anzusetzen.
Grundstücke unterliegen bislang einem besonderen Bewertungsverfahren, was nach Angaben des Bundesfinanzministeriums dazu führt, dass der steuerliche Wert des Grundstücks bei nur etwa 50 – 70 % des tatsächlichen Verkehrswerts liegt. Diesbezüglich werden sich Änderungen ergeben. Aller Voraussicht nach, wird die Bewertung von Grundstücken ab 01.01.2007 höher ausfallen. Dies bedeutet, dass damit die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer erhöht wird.
Bei nicht börsenorientierter Beteiligungen an Kapitalgesellschaften richtet sich die Bewertung nach dem sog. „Stuttgarter Verfahren“.
Bei Beteiligungen an gewerblichen Personengesellschaften (z.B. OHG, GmbH & Co. KG) ist grundsätzlich der Wert des steuerlichen Kapitalkontos der maßgebende Wert., auch bei Gesellschaften wird es zu Änderungen kommen.
Vom steuerlichen Nachlasswert sind die Verbindlichkeiten abzuziehen.
7. Schlussfolgerung:
In 1995 lag eine ähnliche Situation vor. Es wurden damals zahlreiche Grundstücke nur aus steuerlichen Gründen übertragen. Die Überlassungen erfolgten in den meisten Fällen ohne Berücksichtigung von zivil-, erb-, sozial-, und einkommenssteuerlichen Gesichtspunkten und waren zudem wegen fehlender anwaltlicher Beratung insgesamt fehlerhaft.
Die meisten Übertragenden hat zwischenzeitlich diese Überlassung gereut, wie den zahlreichen gerichtlichen Verfahren auf Rückübertragung zu entnehmen ist.
Die Übertragung war aus steuerlichen Gründen nämlich nicht notwendig. Das Durchschnittsvermögen einer Mittelstandsfamilie beträgt in etwa 400.000,– bis 500.000 €.
Bei einer Familie mit zwei Kindern fällt, selbst dann, wenn sich die Eheleute gegenseitig auf den Tod des Erstversterbenden zu Alleinerben einsetzen und die Kinder als Schlusserben, unter Berücksichtigung von Pflichtteils- und Vermächtnisansprüchen, keine Steuer an.
Bei geschickter Testamentsgestaltung kann Familienvermögen von etwa 1,5 bis 1,8 Mio. Euro erbschaftssteuerlich neutral vererbt werden.