Testamentsvollstreckung § 2214 BGB – Die verschiedenen Gläubiger des Erben

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, d. h. Gläubiger des Erben unabhängig vom Erbfall den können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Es ist zu differenzieren zwischen Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung. Erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung können die Gläubiger Zugriff nehmen.

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse des Erben.

Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Erbengläubiger keinen Zugriff nehmen können.