Italien – Testamentsvollstreckung

Nach Art. 700 c.c. kann der Erblasser durch letztwillige Verfügung, eigenhändiges oder notarielles Testament, einen oder mehrere Personen als Testamentsvollstrecker (auch einen Erben oder Vermächtnisnehmer) ernennen. Die Testamentsvollstreckung hat im Unterschied zum deutschen Recht nur einen sehr beschränkten Umfang. Der Testamentsvollstrecker kann insbesondere nicht zum Dauervollstrecker bestellt werden. Die Dauer ist auf ein Jahr beschränkt und kann maximal um ein weiteres Jahr verlängert werden.