Apotheker Testament

Generell:

Gemäß § 3 Nr. 1 ApoG erlischt die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke, wenn Frau A als Betriebsinhaberin verstirbt.

Die Erlaubnis des Apothekers kann nicht vererbt werden bzw. im Rahmen eines Vermächtnisnehmers weitergeben werden.

Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht, welches nicht vererbbar ist, ähnlich der Zulassung als Rechtsanwalt oder Steuerberater.

Die Betriebserlaubnis kann nur von der zuständigen Behörde gemäß § 2 ApoG erteilt werden.

Die Apotheke als Unternehmen kann unproblematisch „vererbt“ werden, wenn der Erbe selbst die Befähigung zur Führung einer Apotheke hat, also die Erlaubnis Inhaber zu werden und die Genehmigung gemäß § 2 ApoG beantragt.

Wenn es jedoch zur Situation kommen sollte, dass der/die Apothekenerlaubnisinhaber vor dem Ehepartner verstirbt, der nicht Erlaubnisinhaber ist

und

keiner der Abkömmlinge ebenfalls Erlaubnisinhaberin sind, aber in Zukunft werden können.

Wenn dann eines der Abkömmlinge Erlaubnisinhaber werden kann und möchte, kann dann vom überlebenden Ehepartner, wenn er Vorerbe ist, die Apotheke übergeben werden.

Es muss die Schiene der Verpachtungsberechtigung eingeschlagen werden.

Verpachtungsberechtigt ist, um absolut auf der sicheren Seite zu sein, nur der Ehegatte und die Kinder (23. Lebensjahr), wenn diese Erben werden und unter keinen Umständen Vermächtnisnehmer.

Zusätzlich darf nicht mit Voll- und Schlusserbschaft gearbeitet werden, da bei Schlusserbfolge die Kinder nicht Erben des Erlaubnisinhabers werden (was Voraussetzung für das Verpachtungsrecht ist), sondern Erben des Verpachtungsberechtigten, was aber dann nicht mehr zur Verpachtung berechtigt.

Deswegen muss hier die etwas sperrige Lösung der Vor- und Nacherbfolge herangezogen werden. Um diese ein wenig zu entlasten, empfehlen wir die befreite Vorerbschaft.

Damit kann über einem 30-jährigen Zeitraum die Verpachtungsmöglichkeit sichergestellt werden.

Um dieses Thema muss dann das Testament des Apothekers herumgebaut werden.

Um weiter sicher zu sein, muss dann auch noch mit Teilungsanordnung gearbeitet werden.

Warum dies:

Zum einen ist der überlebende Ehepartner nur verpachtungsberechtigt bis zur Wiederverheiratung

und

die Kinder, bis das jüngste Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat mit Verlängerungsmöglichkeit.

Nicht unerwähnt möchte ich das Verwaltungsrecht lassen.