Testamentsvollstreckung, Grundstücke

§ 2216 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses, Befolgung von Anordnungen

(1) Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet.

(2) Anordnungen, die der Erblasser für die Verwaltung durch letztwillige Verfügung getroffen hat, sind von dem Testamentsvollstrecker zu befolgen. Sie können jedoch auf Antrag des Testamentsvollstreckers oder eines anderen Beteiligten von dem Nachlassgericht außer Kraft gesetzt werden, wenn ihre Befolgung den Nachlass erheblich gefährden würde. Das Gericht soll vor der Entscheidung, soweit tunlich, die Beteiligten hören.

Entscheidungen bayerischer Gerichte

Im Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung kann der Testamentsvollstrecker im Zwangsversteigerungsverfahren mit Wirkung für den Nachlass Gebote abgeben. Zu den Grenzen des dem Testamentsvollstrecker bei einer Verwaltungsvollstreckung eingeräumten wirtschaftlichen Ermessens
(BayObLG, Urteil vom 18.12.1997).

Die Freigabe eines Nachlassgrundstücks durch den Testamentsvollstrecker kann eine unzulässige Umgehung der gesetzlichen Verbote der unentgeltlichen Verfügung und des Selbstkontrahierens darstellen
(AG Starnberg, Urteil vom 11.07.1984).

Der private Gläubiger eines Miterben, dem für seine Forderung ein Pfändungspfandrecht am Miterbenteil zusteht, ist nicht Beteiligter im Sinne des § 2216 II BGB
(BayObLG, Urteil vom 27.12.1982).

Entscheidungen des BGH

Ein Testamentsvollstrecker handelt pflichtwidrig, wenn er ein Nachlassgrundstück für die Hälfte seines Verkehrswerts versteigern lässt, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung – etwa durch freihändigen Verkauf – bemüht zu haben
(BGH, Urteil vom 23.05.2001).

Der Testamentsvollstrecker hat die Kosten einer Grundstücksverwaltung, auch wenn sie im Einverständnis mit dem Bedachten von einem Dritten ausgeübt wird, auf ihre Angemessenheit zu prüfen
(BGH, Urteil vom 04.11.1998).

Zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers bei der Anlage von Nachlassvermögen. Der Testamentsvollstrecker steht bei der Anlage grundsätzlich so frei, wie der Vormundschaftsrichter den Vormund äußerstenfalls stellen darf. Ihm sind deshalb nur solche Anlagen verwehrt, die nach Lage des Falles „den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung zuwiderlaufen“
(BGH, Urteil vom 03.12.1986).

Allgemeines:

Bei der Freigabe eines Nachlassgrundstücks durch den Testamentsvollstrecker hat das Grundbuchamt ein ihm bekanntes Freigabeverbot des Erblassers zu beachten.

Die Freigabe hat die entsprechenden Formvorschriften zu beachten.