Nottestament vor einem Bürgermeister

Das sogenannte Bürgermeistertestament ist ein öffentliches Testament.

Damit hier das Bürgermeistertestament überhaupt eine Wirkung entfalten kann, müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

Absperrung des Aufenthaltsorts nach § 2250 Abs. 1 BGB, d. h., dass der Testamentserrichter nicht zu einem Notar fahren kann

oder

wenn objektiv zu besorgen ist, dass der Erblasser früher sterben werde, als ein Testament vor einem Notar errichtet werden kann

oder

wenn der Erblasser die Besorgnis des Todes lediglich subjektiv hegt, wobei die medizinische Situation eines Ablebens noch nicht angezeigt ist.

Weitere Voraussetzung ist, dass ein Notar nicht erreichbar ist oder zwar erreichbar wäre, aber er nicht tätig werden will oder kann.

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliegt, ist ein Nottestament nicht möglich.

Damit die Form des Nottestaments gewahrt ist, müssen folgende Punkte beachtet werden:

  • Die Urkundsperson darf mit dem Erblasser nicht verheiratet sein oder in gerader Linie verwandt sein.
  • Es werden zur Errichtung nicht zwei Zeugen hinzugezogen, die während der gesamten Errichtung anwesend sind.
  • Es wird vergessen, eine Niederschrift aufzunehmen.
  • Die Niederschrift wird nicht verlesen und genehmigt.
  • Die gefertigte Niederschrift wird von dem schreibfähigen Erblasser oder von der Urkundsperson nicht unterschrieben.

Die gefertigte Niederschrift enthält nicht die Erklärungen des Testamentserrichters oder bestätigt nicht die Übergabe einer Schrift.

Es muss also auf jeden Fall hier dies beachtet werden.