§ 2204 BGB: Auseinandersetzung unter Miterben

(1) Der Testamentsvollstrecker hat, wenn mehrere Erben vorhanden sind, die Auseinandersetzung unter ihnen nach Maßgabe der §§ 2042 bis 2056 zu bewirken.

(2) Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.

Urteile unterschiedlicher Oberlandesgerichte:

Der Testamentsvollstrecker genügt seiner Pflicht zur Aufstellung eines Auseinandersetzungsplans (§§ 2204 II BGB), wenn er den Erben einen Plan zukommen lässt, der einer möglichen Auslegung des Erblasserwillens entspricht. Der Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Auseinandersetzungsplans stellt gegenüber dem zunächst allein verfolgten Antrag, den Testamentsvollstrecker zur Aufstellung eines solchen Plans zu verpflichten, eine Klageänderung i. S. des § 263 ZPO dar
(OLG Köln, Urteil vom 15.06.1998)

Bei fehlender testamentarischer Erblasser-Ermächtigung darf ein Testamentsvollstrecker die Auseinandersetzung nicht nach Gutdünken oder billigem Ermessen vornehmen; er ist, wenn keine Einigkeit unter den Miterben besteht, an die gesetzlichen Auseinandersetzungsvorschriften der §§ 2042 II, 750-758 BGB gebunden. Macht ein Miterbe durch Feststellungsklage gegen den Testamentsvollstrecker die Unwirksamkeit von dessen Teilungsplan geltend, ist er nicht verpflichtet, seine Miterben mit zu verklagen (keine notwendige Streitgenossenschaft)
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.01.1994)