Testierfähigkeit

Maßgeblich für die Frage der Testierfähigkeit ist § 2269 IV BGB. Danach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, eine von ihm abgegebene Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

Damit reicht es für Testierfähigkeit nicht aus, wenn der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von den Tatsachen einer Testamentserrichtung und dem Inhalt einer dort getroffenen Regelung hat. Der Testamentserrichter muss zeitlich, örtlich und persönlich orientiert sein. Ein Testierender, der nur noch über ein eingeschärftes Kurzzeitgedächtnis verfügt, ist testierunfähig. Vielmehr muss er fähig sein, sich über die Tragweite seiner Anordnungen, insbesondere auch über ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen und über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger Dritter zu handeln (so z. B. BayObLG FamRZ 1996, 566/569; OLG Köln FamRZ 1992, 729/731).

Nicht hingegen muss ein Erblasser seine letztwilligen Verfügungen durch vernünftige und von Dritten nachvollziehbare Gründe rechtfertigen (BayObLG NJW 1992, 248/249). Eine abgestufte Testierfähigkeit nach der Schwierigkeit der zu errichtenden letztwilligen Verfügung oder eine partielle Testierunfähigkeit hinsichtlich bestimmter abgegrenzter Lebensbereiche wird anders als bei der Geschäftsfähigkeit von der Rechtsprechung nicht anerkannt (so BGHZ 30, 117, BGH WM 1970, 1366; BayObLG FamRZ 1985, 539/541).

Die Testierfähigkeit ist also vorhanden oder nicht. Gerade bei Menschen mit fortgeschrittener Alzheimererkrankung besteht eine durchgängige Testierunfähigkeit. Bei alkoholkranken Testamentserrichtern kann es Phasen geben, in welchen sie in der Lage sind Testamente wirksam zu errichten.