Erbrechtsirrtum Testamentserrichtungsform

In Zeiten, in denen jeder meint, selbst bestimmen zu können wie die richtige Form sein soll, mehren sich die Ansichten, dass ein Testament in jeder beliebigen Form errichtet werden kann.

Es wird als absude Bevormundung angesehen, wenn unsererseits mitgeteilt wird, dass eine letztwillige Verfügung nur dann wirksam ist, wenn die letztwillige Verfügung entweder notariell oder eigenhändig errichtet wird. Es werden immer wieder Stimmen laut, dass letztwillige Verfügungen abgespeichert, in der Cloud auf USB-Sticks, oder schon etwas antiquiert gebrannt auf CD-Rohlingen, durchaus wirksam sein müssten.

Genauso oft wird die Auffassung vertreten, dass maschinengeschriebene letztwillige Verfügungen oder formularletztwillige Verfügungen genauso wirksam sein müssten, wie handgeschriebene oder notariell beurkundete letztwillige Verfügungen.
 
Gerade zu gegensätzlich ist an der Auffassung, dass letztwillige Verfügungen nur wirksam sein sollen, wenn sie Ort und Zeit beinhalten sollen. Gerade das ist nicht notwendig für die Formwirksamkeit meiner letztwilligen Verfügung.
 
Es wird auch die Auffassung vertreten, dass es möglich sei, im Ausland eine letztwillige Verfügung nach dessen Landesvorschriften zu errichten, während des Urlaubs, und dass dies wirksam sein soll.

Dies wäre nur wirksam, wenn ein dauerhafter Aufenthalt in diesem Land gewesen wäre.

 In Bereich des Erbrechts gibt es klare und ganz eindeutige Formvorschriften, die einfach nicht umgangen werden können.