Behindertentestament – Handicap-Testament

Durch das Inkrafttreten zum 01.01.2003 des „Gesetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ (GSig) bzw. die Reform des Sozialrechts zum 01.01.2005 bzw. nunmehr Eingliederung in SGB XII haben sich keine grundlegenden rechtlichen Änderungen in Bezug auf das Behindertentestament – Handicap-Testament ergeben, da der jeweils Betroffene zunächst sein eigenes Vermögen verwerten muss.

Trotz Pflegeversicherung sind von denjenigen, die in betreuten Wohnformen leben bzw. leben müssen, immer noch Zuzahlungen in einer Größenordnung von teilweise über 2.000,– bis 3.000,– € monatlich zu erbringen. Der Großteil der Behinderten ist dazu nicht in der Lage. Er muss daher staatliche Hilfe beantragen.

Die Zahl derjenigen Personen, die eine kostenintensive stationäre Betreuung benötigen, hat sich seit dem Jahr 2002 von 160.000 Menschen auf 180.000 im Jahr 2006 erhöht.

Die Zahl der behinderten Menschen, die ambulante Betreuung in betreuten Wohnformen erhalten, hat sich im gleichen Zeitraum um ca. 35%, von 40.000 auf 50.000, erhöht.

Viele Eltern von behinderten Kindern haben die Befürchtung, dass ihr angespartes Vermögen im Erbfall deswegen zerschlagen wird.

Diese Befürchtung ist zum Beispiel dann zutreffend, wenn nicht ausreichend testamentarische Vorsorge getätigt worden ist:

Beispielsfall

Erblasser E verheiratet mit Ehepartner EP im Güterstand der Zugewinngemeinschaft hinterlässt mit seinem Ehepartner zwei erwachsene Kinder K 1 und K 2. K 2 ist behindert und erhält staatliche Leistungen. Die Eheleute sind zudem hälftige Eigentümer einer von ihnen genutzten Immobilie. Bargeld und Erspartes ist nur im geringen Umfang vorhanden.

E verstirbt ohne Hinterlassung eines Testaments.

Konsequenz dieser Ausgangssituation ist, dass die ehegemeinschaftliche Immobilie in die Teilungsversteigerung kommen wird.

Die Teilungsversteigerung wird sich nur dann vermeiden lassen, wenn das behinderte Kind ausgezahlt werden kann. Hierzu muss der Wert der Immobilie durch Sachverständigengutachten festgestellt werden.

Es muss ein Ergänzungsbetreuer bestellt werden. Dies alles ist zeit- und kostenintensiv und endet oftmals dann doch in der Teilungsversteigerung.

Dies hat zur Konsequenz, dass der überlebende Ehepartner oftmals nach 30 bis 40 Jahren aus der Immobilie ausziehen muss.

Abhilfe kann nur durch eine individuelle angepasste Regelung in Form eines Behindertentestaments geschaffen werden.