Testamentsvollstreckung, Verwaltung, Kommanditanteile

§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Entscheidungen Bayerischer Gerichte:

Haben Eltern, die als Testamentsvollstrecker für ihre minderjährigen Kinder ein Grundstück aus dem Nachlass verkauft haben, den Erlös unter ihren Kindern im Weg der Teilauseinandersetzung aufgeteilt, so sind dadurch die Erlösanteile aus dem Nachlass ausgeschieden und das Verwaltungsrecht der Testamentsvollstrecker daran ist erloschen
(BayObLG, Urteil vom 14.11.1991)

Hat der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament seine Kinder als Erben eingesetzt und darüber hinaus bestimmt, dass eines der Kinder als Erbe des Hausgrundstücks eingesetzt sei, ist die Auflassung des Grundstücks durch den Testamentsvollstrecker an dieses Kind wirksam. Außer zu Pflicht- und Anstandsschenkungen ist der Testamentsvollstrecker zu einer unentgeltlichen Verfügung nicht berechtigt, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen ihr zu. Die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung stellt keine unentgeltliche Verfügung dar. Erklärt auf der Veräußererseite ein Testamentsvollstrecker die Auflassung eines Grundstücks, so hat das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen
(BayObLG, Urteil vom 18.01.1989).

Gehört zu einem Nachlass, für den Testamentsvollstreckung angeordnet ist, ein treuhänderischer, abgetretener Geschäftsanteil und hat der minderjährige Erbe dadurch die Stellung eines Treugebers, so kann der Testamentsvollstrecker die Rückübertragung des Geschäftsanteils auf den Treugeber durchführen, wenn dies aus Mitteln des Nachlasses bewirkt werden kann und zusätzliche persönliche Pflichten für den Treugeber nicht begründet werden. Zustimmungsbedürftige Rückübertragung des Geschäftsanteils des Treugebers im Wege der Testamentsvollstreckung
(BayObLG, Urteil vom 18.03.1991).

Eine Kommanditbeteiligung unterliegt jedenfalls dann nicht der Testamentsvollstreckung, wenn die übrigen Gesellschafter dem nicht zugestimmt haben
(BayObLG, Urteil vom 13.07.1983).

Es besteht kein Selbstkontrahierungsverbot für einen Testamentsvollstrecker bei Auflassung eines Nachlassgrundstücks an sich selbst, wenn ihm vermächtnisweise die Möglichkeit des Erwerbs dieses Grundstücks zugewendet worden ist
(BayObLG, Urteil vom 26.05.1982).

Entscheidungen außerbayerischer Gerichte:

Ein Testamentsvollstrecker kann die Mitgliedschaftsrechte in einer Personengesellschaft grundsätzlich nicht wahrnehmen, weil die vererbte Beteiligung im Wege der Sondererbfolge aus dem Nachlass ausgegliedert ist. Auch die Testamentsvollstreckung an einen Kommanditistenanteil ist jedenfalls nicht ohne Zustimmung der Mitgesellschafter zulässig
(OLG Hamburg, Urteil vom 24.04.1984).

Die Anordnung, dass ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist unzulässig. Schon deshalb kann sie nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Unzulässigkeit der Eintragung der Testamentsvollstreckung über die Gesellschaftsanteile eines Kommanditisten in das Handelsregister
(OLG Frankfurt, Urteil vom 11.02.1983).

Von dem Grundsatz, dass der Testamentsvollstrecker einer unentgeltlichen Verfügung des Erben nur dann zustimmen kann, wenn außer den Erben und Vermächtnisnehmern auch die Nacherben einwilligen, ist dann eine Ausnahme zu machen, wenn es sich um ein Grundstück handelt und die Nacherbfolge gemäß § 51 GBO im Grundbuch vermerkt ist
(LG Oldenburg, Urteil vom 19.12.1980).

Die Erfüllung eines letztwillig angeordneten und ausgeübten Übernahmerechts beinhaltet keine unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers
(LG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2001).

Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz. Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnungen schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht
(OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.11.2000).

Der vom Testamentsvollstrecker Bevollmächtigte wird als dessen Vertreter tätig. Vertretungsverhältnis und Vollmacht erlöschen mit Wegfall des vertretenen Testamentsvollstreckers
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2000).

Unterliegt ein Kommanditanteil der Testamentsvollstreckung, ist der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis nach § 2205 BGB auch ohne die Zustimmung der Gesellschaftererben zu Maßnahmen berechtigt, die sich auf den Kernbereich ihrer Mitgliedschaft auswirken, sofern hiermit keine persönliche Haftung der Gesellschaftererben verbunden ist
(LG Mannheim, Urteil vom 10.11.1998).

Ist die Teilkündigung des Testamentsvollstreckeramtes nach dem durch Testamentsauslegung zu ermittelnden Erblasserwillen nicht zulässig, so führt die dennoch erklärte Teilkündigung nicht zum Erlöschen des Amtes des Testamentsvollstreckers insgesamt, sondern ist in vollem Umfang unwirksam
(OLG Hamm, Urteil vom 17.01.1991).

Vollzieht der Testamentsvollstrecker eine Teilungsanordnung des Erblassers ordnungsgemäß, kann hierin keine unentgeltliche Verfügung gesehen werden. Bedarf nach der GmbH-Satzung die Veräußerung von Geschäftsanteilen der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter, ohne dass eine weitere, die freie Vererblichkeit der Geschäftsanteile einschränkende, Regelung getroffen wurde, hindert diese Vinkulierungsklausel nicht die Übertragung von Geschäftsanteilen zwischen Miterben aufgrund einer Teilungsanordnung
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.1989).

Im Fall der sogenannten Vollmachtlösung ist der Testamentsvollstrecker im Handelsregister einzutragen. Wird das Einzelhandelsgeschäft des Erblassers von dem Alleinerben fortgeführt und wurde Testamentsvollstreckung angeordnet, ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister einzutragen
(LG Konstanz, Urteil vom 15.12.1989).

Entscheidungen des BGH:

Ist für einen Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet, dann kann der Testamentsvollstrecker grundsätzlich die mit der Beteiligung verbundenen Mitgliedschaftsrechte ausüben. Einschränkungen können sich insbesondere daraus ergeben, daß der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, den Erben persönlich zu verpflichten
(BGH, Urteil vom 03.07.1989).

Kaufverträge, bei denen Testamentsvollstrecker und Käufer bewusst zum Nachteil des Nachlasses zusammenwirken, sind gem. § 138 I BGB nichtig. Der Testamentsvollstrecker ist auch bei der Veräußerung von Nachlassgegenständen verpflichtet, die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung zu beachten; die Gültigkeit des Kaufvertrages wird davon jedoch grundsätzlich nicht berührt. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses beinhaltet nicht eine Mehrung des Nachlasswertes. Macht der Testamentsvollstrecker bei Abschluss eines Kaufvertrages über Nachlassgegenstände in ersichtlich verdächtiger Weise von seiner Vollmacht Gebrauch, so steht dem Anspruch auf Vertragsfüllung der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen (BGH, Urteil vom 08.03.1989).

Auch ein Vergleich kann eine unentgeltliche Verfügung i. S. von § 2205 S. 3 BGB enthalten und daher unwirksam sein
(BGH, Urteil vom 24.10.1990).

Bei einem Nachlass, der der Vor- und Nacherbfolge unterliegt, hat der Testamentsvollstrecker den Interessengegensatz zwischen Vor- und Nacherbe zu berücksichtigen und dabei insbesondere die Ausgleichsbestimmungen der §§ 2124 bis 2146 BGB zu beachten. Er darf weder die dem Vorerben gebührenden Nutzungen schmälern noch die Substanz zum Nachteil des Nacherben mindern oder gefährden (BGH, Urteil vom 04.11.1987).

Der im Wege der Erbfolge auf einen Gesellschafter-Erben übergegangene Gesellschaftsanteil gehört zum Nachlass (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). Zur Stellung des Testamentsvollstreckers in Bezug auf einen vererbten Gesellschaftsanteil bei Vor- und Nacherbschaft (BGH, Urteil vom 14.05.1986).

An dem vererbten Anteil einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist Testamentsvollstreckung nicht schlechthin ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Erben des Gesellschaftsanteils vor dem Erbfall bereits an der Gesellschaft beteiligt waren. Einem Testamentsvollstrecker, der zur Dauervollstreckung (§ 2209 BGB) am Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingesetzt ist, ist ein Zeugnis gem. § 2368 BGB zu erteilen. Darin sind gesetzliche Beschränkungen der Befugnisse des Testamentsvollstreckers, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben, nicht anzugeben
(BGH, Urteil vom 10.01.1996).