Ehegattentestament, Ausschlagung des überlebenden Ehepartners, Ersatzerbfolge gem. angenommener testamentarischer Anordnung oder gesetzliche Erbfolge

Das OLG Düsseldorf hat im Beschluss vom 17.07.2023 Aktenzeichen 3 Wx 91/23 verkürzt und vereinfacht über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Die Eheleute, aus deren Ehe zwei Kinder hervorgegangen sind, haben sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und die beiden Kinder als Schlusserben.

Nach dem Tod des ersten Ehepartners hatte der überlebende Ehepartner die Erbschaft ausgeschlagen.

Die beiden Abkömmlinge haben dann einen Erbscheinantrag gestellt aufgrund gesetzlicher Erbfolge je zu ½.

Dieser Erbscheinantrag wurde zurückgewiesen da die beiden Abkömmlinge Erben zu ½ nicht geworden sind aufgrund gesetzlicher Erbfolge, sondern aufgrund testamentarischer Erbfolge nämlich als Ersatzerben.

Die stillschweigende Ersatzerbeneinsetzung wurde begründet mit der Auslegungsregel des § 2097 BGB.

Wirtschaftlich ist zwar das Ergebnis dasselbe, es ist jedoch bei der Erbscheinantragsstellung hier die richtige Begründung anzuführen.