Konto, Erbfall, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken

Notarielles Testament als Erbscheinsersatz im Bankenbereich

Nachdem der Erblasser beispielsweise in Augsburg verstorben ist, stehen die Erben häufig vor dem Problem, auf die Bankkonten wie der Stadtsparkasse Augsburg, Kreissparkasse Augsburg, Bankhaus Hafner, Deutsche Bank, Depots u. a., die sich im Nachlass befinden, ohne Erbschein nicht zugreifen zu können mangels transmortaler Vollmachten.

Dies gilt oftmals nicht für die Beerdigungskosten: reicht der Guthabenstand, wird die Bank sich weigern, die Rechnungen bedienen, sozusagen im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag. In vielen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Banken ist verankert, dass statt eines Erbscheins auch die Eröffnungsniederschrift mit beglaubigter Kopie der letztwilligen Verfügung anstelle eines Erbscheins zur Erbenlegitimation vorgelegt werden kann. Was passiert allerdings, wenn verschiedene letztwillige Verfügungen vorliegen und aus diesen nicht klar wird, wer letztendlich Erbe wird? Haftet die Bank, zahlt sie an den falschen aus.

Das OLG Frankfurt hatte am 10.06.2011 einen Fall entschieden, in dem ein Kreditinstitut Zugriff auf ein Depot zu Gunsten einer Person gewährt hat, die später letztendlich nicht Erbe wurde.

Der Erbe verklagte die Bank mit der Begründung, das Kreditinstitut habe auf Basis widersprechender letztwilliger notarieller Verfügungen keinen Zugriff auf das Depot ermöglichen dürfen.

Die Klageforderung wurde jedoch durch das Gericht mit der Argumentation abgelehnt, dass das Kreditinstitut auf Basis der Art. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen berechtigt war, den ihr erteilten Auftrag auf Auflösung des Depots auszuführen. Eine Bank verletzt ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht, wenn sie auf Vorlage des Eröffnungsprotokolls mit beigefügten Abschriften der letztwilligen Verfügung handelt.

Die Bank ist jedoch grundsätzlich berechtigt, einen Erbschein zu fordern. Eine Verpflichtung hierzu bestehe allerdings nicht. Vielmehr sei der Umfang der der Bank obliegenden Pflicht, die zum Beleg der Berechtigung vorgelegten Urkunden zu überprüfen, anhand des Einzelfalls zu bestimmen. Ergibt sich kein zwingender Widerspruch, darf sich die Bank auf die vorgelegten Unterlagen verlassen. Gerade im Tagesgeschäft der Banken bestehe eine umfangreichere Prüfungspflicht im Sinne der Auslegung letztwilliger Verfügungen grundsätzlich nicht. Solange sich Widersprüchlichkeiten nicht aufdrängen, darf ausgeführt werden, ohne dass weitere Nachforschungen anzustellen sind.

Der vom OLG Frankfurt behandelte Fall ist allerdings nicht praxisrelevant. Tatsächlich fordern die Banken einen Erbschein an. Faktisch bleibt oftmals nichts anderes, als mit den entsprechenden Kosten den Weg über das Nachlassgericht zu gehen und einen Erbschein zu beantragen.