Schlagwort-Archiv: Testament

§ 2227 BGB: Entlassung des Testamentsvollstreckers

Gesetzestext:

(1) Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(2) Der Testamentsvollstrecker soll vor der Entlassung, wenn tunlich, gehört werden.

Weiterlesen

§ 2225 BGB: Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers

Das Amt des Testamentsvollstreckers erlischt, wenn er stirbt oder wenn ein Fall eintritt, in welchem die Ernennung nach § 2201 unwirksam sein würde.

Urteile des BayObLG:

Testamentsvollstrecker wird unter Betreuung gestellt

Der Testamentsvollstrecker wird wegen seines Geisteszustandes unter Betreuung gestellt.

Das Amt dieses Testamentsvollstreckers erlischt, da für ihn ein vorläufiger Betreuer für alle Vermögensangelegenheiten bestellt wird
(BayObLG, Urteil vom 26.10.1994).

Ende der Testamentsvollstreckung nach Erledigung der Aufgaben

Das Amt des Testamentsvollstreckers ist mit der Erledigung aller ihm zugewiesenen Aufgaben beendet. Ein Entlassungsverfahren ist in der Hauptsache erledigt, wenn das Amt des Testamentvollstreckers beendet ist.
(BayObLG, Urteil vom 29.06.1995).

§ 2206 BGB: Testamentsvollstrecker, Eingehung von Verbindlichkeiten

Gesetzestext:

(1) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist.

(2) Der Erbe ist verpflichtet, zur Eingehung solcher Verbindlichkeiten seine Einwilligung zu erteilen, unbeschadet des Rechts, die Beschränkung seiner Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen.

Weiterlesen

§ 2200 BGB: Ernennung durch das Nachlassgericht

(1) Hat der Erblasser in dem Testament das Nachlassgericht ersucht, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, so kann das Nachlassgericht die Ernennung vornehmen.

(2) Das Nachlassgericht soll vor der Ernennung die Beteiligten hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann.

Weiterlesen

§ 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.

(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

Testamentsvollstreckung, Annahme des Amtes

§ 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

Testamentsvollstreckung, Ernennung

§ 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

Testamentsvollstreckung, Testament, Drittbestimmung

§ 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

Weiterlesen

Testamentsvollstreckung, Nachfolger

§ 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

Testamentsvollstreckung, Ernennung

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Weiterlesen

Testamentsvollstreckung, gesetzliche Vorschriften

Übersicht:

  • § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
  • § 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
  • § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
  • § 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht
  • § 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung
  • § 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
  • § 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstrecker
  • § 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben
  • § 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
  • § 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
  • § 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
  • § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers
  • § 2209 BGB Dauervollstreckung
  • § 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
  • § 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben
  • § 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung
  • § 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
  • § 2214 BGB Gläubiger des Erben
  • § 2215 BGB Nachlassverzeichnis
  • § 2216 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses
  • § 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen
  • § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
  • § 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
  • § 2220 BGB Zwingendes Recht
  • § 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers
  • § 2222 BGB Nacherbenvollstrecker
  • § 2223 BGB Vermächtnisvollstrecker
  • § 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker
  • § 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
  • § 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
  • § 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstreckung, Befreiung

§ 2220 BGB Zwingendes Recht

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

USA – Immobilie – Testament

Gerade dann, wenn Auslandsimmobilien vorhanden sind, ist es von großer Bedeutung, Wert zu legen auf die richtige Form des Testaments. Wenn nämlich das in Deutschland verfasste Testament im Ausland als nicht formgültig angesehen wird, kommt es im Ausland dann zur gesetzlichen Erbfolge. Gerade bei den zahlreich vorhandenen Ferienimmobilien Deutscher in Florida kann es zu Problemen führen, wenn nur ein handschriftliches Testament vorliegt. In diesem Fall kommt es zur gesetzlichen Erbfolge. Ein handschriftliches Testament wäre in Florida nur dann wirksam, wenn mindestens zwei neutrale Zeugen die Echtheit der Unterschrift des Erblassers bestätigt hätten.

Testament, Bedingung

Unter einer Bedingung kann in einem Testament angeordnet werden sowohl eine Erbeinsetzung als auch eine sonstige Zuwendung. So kann die Erbeinsetzung oder Zuwendung nur dann erfolgen, wenn der entsprechend Begünstigte beispielsweise das nichterbberechtigte Haustier versorgt. Letztlich hat jedoch, ebenso wie bei der Auflage der Begünstigte keinen Anspruch auf Vollziehung der Bedingung zu seinen Gunsten. Erfüllt er allerdings die Bedingung nicht, verliert er seine Begünstigtenstellung.

Gebrechlichkeit beim Erblasser

Leidet der Erblasser an einem Gebrechen, so empfiehlt sich zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung die Hinzuziehung eines Notars.

Für den Fall, dass der Erblasser blind ist, soll zur Beurkundung der letztwilligen Verfügung ein Zeuge hinzugezogen werden, falls der Erblasser nicht darauf verzichtet.

Weiterlesen

Geliebten-Testament

Grundsätzlich ist ein sog. Geliebten-Testament, bei dem der Erblasser nahe Angehörige (vor allem Ehefrau und Kinder) zu Gunsten einer oder eines Geliebten übergeht, nicht unwirksam, da die nächsten Angehörigen im übrigen durch das Pflichtteilsrecht geschützt sind. Da die Enterbung auch naher Angehöriger durch den Erblasser möglich ist, kann eine solche Verfügung nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles unter Umständen sittenwidrig sein. Dies ist nach der Rechtssprechung etwa dann der Fall, wenn außereheliche sexuelle Beziehungen bestanden haben, die in der letztwilligen Verfügung belohnt werden sollen oder wenn der Erblasser die Fortsetzung der sexuellen Beziehung durch die Erbeinsetzung bestimmen oder diese festigen will.

Beinhaltet die Erbeinsetzung allerdings nicht einen derartigen Entgeltcharakter, so kann die Sittenwidrigkeit des Testaments nicht ausschließlich damit begründet werden, dass der Bedachte zu dem Erblasser auch in sexueller Beziehung bestanden hat. Die Rechtssprechung stellt insbesondere darauf ab, ob neben den sexuellen Beziehungen achtenswerte andere Gründe ausschlaggebend sind.

Gemeinschaftliches Testament

Das gemeinschaftliche Testament enthält zwei Testamente in einem Schreiben, nämlich die beiden Verfügungen eines Ehepaares oder einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Möglich ist sowohl die eigenhändige privatschriftliche als auch die notarielle Form. Ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament wird eigenhändig von einem der Partner geschrieben, mit Ort und Datum versehen und von beiden Ehepartnern jeweils persönlich unterschrieben. Besteht das gemeinschaftliche Testament aus zwei Haupterklärungen, von denen jede für sich die Form des eigenhändigen Testaments erfüllt und geht aus jeder Erklärung deutlich der Wille hervor, gemeinschaftlich, d. h. in gegenseitiger Ergänzung zu verfügen, so handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament.

Weiterlesen

Geschiedenentestament

Um zu verhindern, dass der geschiedene Ehegatte mittelbar über die gemeinsamen Kinder am Nachlass des Erblassers beteiligt wird oder das, was die minderjährigen Kinder im Erbgang erhalten, verwaltet, empfiehlt es sich eventuell eine zeitlich beschränkte Vor- und Nacherbschaft anzuordnen. Dabei kann bestimmt werden, dass insbesondere der geschiedene Ehegatte von der Nacherbschaft ausgeschlossen wird.

Darüber hinaus können durch letztwillige Verfügungen auch Anordnungen für die Verwaltung, eine Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung angeordnet werden. So kann der Erblasser bspw. bestimmten, dass ein Vertrauter als Pfleger die Verwaltung unter Ausschluss des früheren Ehepartners übertragen wird und weiter bestimmten, dass die zum Nachlass gehörende Immobilie bspw. nicht veräußert werden darf.

Ersatzerbe

Ersatzerbe ist derjenige Erbe, der eingesetzt ist für den Fall, dass der ursprüngliche Erbe aus irgendeinem Grunde wegfällt. Der Ersatzerbe wird nur dann Erbe, wenn der erstmals eingesetzte Erbe nicht mehr Erbe werden kann.

Bei testamentarischer Erbeinsetzung sollte zusätzlich immer eine Ersatzerbenregelung getroffen werden, um Klarheit zu schaffen. Wird ein Ersatzerbe nicht benannt, so erfolgt Anwachsung, das heißt der Erbteil der übrigen Miterben vergrößert sich gemäß ihrer jeweiligen Erbquote.

Werden die „Kinder“ eingesetzt und ist ein Kind vor Testamentserrichtung unter Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei gesetzlicher Erbfolge im Rahmen ihres Eintrittsrechts an die Stelle des Kindes treten würden.

Eröffnung der letztwilligen Verfügung

Jeder, der ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte, verwahrt oder in den Unterlagen findet, ist verpflichtet, sobald er vom Tod erfährt, diese Testamente unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Der Pflicht zur Ablieferung sollte man sorgfältig nachkommen, da anderenfalls Strafbarkeit bzw. Schadensersatzpflicht drohen. Auch sollten verschlossene Briefumschläge mit der Überschrift „Testament“ oder sonstigen Hinweisen auf den Inhalt einer letztwilligen Verfügung nicht geöffnet werden. Sie sollen verschlossen abgeliefert werden.

Weiterlesen

Erbvertrag, Patchworkfamilie, testamentarische Regelung nicht verheirateter Lebensgefährten, ohne Beachtung der notwendigen Pflichtteilsregelungen

Wir schließen den nachstehenden Erbvertrag

§ 1 Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen

Ein jeder von uns widerruft hiermit vorsorglich alle von uns bisher allein oder gemeinsam etwa errichteten letztwilligen Verfügungen. Bindende erbrechtliche Verfügungen gegenüber Dritten, die einen jeden von uns in der Verfügung über seinen Nachlass beschränken, bestehen nicht.

Weiterlesen

Testament, Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Vor- und Nacherbschaft und Schlusserbeinsetzung

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.

Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.

Testament, Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, Berliner Testament – Einheitslösung

Gemeinschaftliches Testament

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere gemeinsamen Kinder, Adam und Eva, zu je 1/2 zu seinen Erben ein. Ersatzerben sind ihre Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ein.

Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Vor- und Nacherbschaft

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.

Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil geltend machen, sind er und seine Abkömmlinge sowohl von der Nacherbfolge als auch von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.
Weiterlesen

Patchworkfamilie, testamentarische Regelung, Erbvertrag nicht verheirateter Lebensgefährten

Wir schließen den nachstehenden Erbvertrag

§ 1 Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen

Ein jeder von uns widerruft hiermit vorsorglich alle von uns bisher allein oder gemeinsam etwa errichteten letztwilligen Verfügungen. Bindende erbrechtliche Verfügungen gegenüber Dritten, die einen jeden von uns in der Verfügung über seinen Nachlass beschränken, bestehen nicht.

§ 2 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

§ 3 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt die gemeinsamen Kinder, die wir hinterlassen zu seinen Erben ein jeweils zu gleichen Teilen. Ersatzerben sind ihre Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ein.

§ 4 Erbvertragliche Bindung

Unsere Erklärungen über die gegenseitige Erbeinsetzung nehmen wir mit erbvertraglicher Bindung gegenseitig an. Ein vertragliches Rücktrittsrecht will sich keiner von uns vorbehalten. Es besteht die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung.

Unternehmensnachfolge, Testament, Auswahlverfahren

In den letzten Jahren ist zunehmend der Trend festzustellen, dass hier Ehen, gerade Unternehmer-Ehen, immer häufiger geschieden werden. Der Unternehmer heiratet dann ein zweites Mal. Auch aus dieser zweiten Ehe, die der Unternehmer oftmals erst mit einem Alter von 45 bzw. 50 eingeht, gehen Kinder hervor.

Es stellt sich daher immer die Frage, welches der Kinder, ob aus erster oder zweiter Ehe, für die Fortführung des Unternehmens geeignet ist.
Weiterlesen

Testamentsvollstreckung, Fehler bei der Ausgestaltung

Bei zahlreichen Testamenten wird ausschließlich vom Erblasser in aller Kürze bestimmt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Diese Regelung ist nicht ausreichend.

Der erste Fehler liegt hier bereits darin, dass nicht unterschieden wird zwischen Abwicklungstestamentsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung. Hier berät die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, welche von beiden Arten der Testamentsvollstreckung die zutreffende Lösung ist.
Weiterlesen

Fragen und Antworten zum Testament für Menschen mit behinderten Angehörigen

Wie wird die Relevanz von Behindertentestamenten aufgrund der demographischen Daten eingeschätzt?

Die Zahl der Behinderten, insbesondere auch der Kinder, nimmt immer mehr zu.

Im Jahre 2003 waren es 180.000 Menschen, die eine stationäre Betreuung benötigten. Die Kosten für diese stationäre Behandlung wurden zu 90 % von der öffentlichen Hand bestritten. Diese Zahl wird sich auf ca. 210.000 im Jahre 2009 erhöhen.

Die Zahl der behinderten Menschen, die ambulante Betreuung in betreuten Wohnformen erhalten, wird im Jahr 2009 ca. 60.000 betragen.

Die Pflegeheim- und Pflegekosten erhöhen sich ständig.

Trotz Pflegeversicherung sind von den Betroffenen Zuzahlungen in Höhe von 2.000,- € bis 3.000,- € monatlich zu erbringen.

Viele Behinderte bzw. ihre Angehörige sind dazu nicht in der Lage.

Sie sind daher auf Sozialhilfe angewiesen.
Weiterlesen

Italien – Testamentsformen

Eigenhändiges Testament (testamento olografo)

Das privatschriftliche Testament muss, wie in Deutschland, vom Testamentserrichter vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Ort und Zeit der Errichtung sind zu vermerken. Im Gegensatz zum deutschen Recht kennt das italienische Recht kein gemeinschaftliches Testament. Eigenhändige Testamente können in die notarielle Verwahrung gegeben werden.
Weiterlesen

Testamentsanfechtung

Beispiel: Unzutreffende Angabe des Familienstands

Die objektiv unzutreffende Angabe des Familienstands des Testierenden mit „nicht verheiratet“ in einem notariellen Testament ist für sich genommen nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass sich der Erblasser in einem Irrtum über das Bestehen der Ehe berufen hat.
Weiterlesen

Drei-Zeugen-Testament

Das Drei-Zeugen-Testament stellt eine Besonderheit in Form eines Nottestaments dar. Es kann vor 3 Zeugen errichtet werden, wobei einer der Zeugen das Testament für den Erblasser schreiben muss.
Weiterlesen

Dauertestamentsvollstreckung

Die Dauer der Testamentsvollstreckung kann vom Erblasser selbst bestimmt werden. Trifft der Erblasser keine zeitliche Bestimmung, so ordnet das Gesetz einen Zeitraum von 30 Jahren an. Danach endet die Testamentsvollstreckung.

Testamentseröffnung

Testamente werden durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet. Wenn das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, bestimmt das Nachlassgericht einen Termin zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments.
Weiterlesen

Testamentsvollstrecker (Schadensersatz)

Wenn der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens bzw. zur Aufstellung eines richtigen Teilungsplanes verletzt, so kann der davon betroffene Miterbe gemäß § 2219 Abs. 1 BGB vom Testamentsvollstrecker Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach der geminderten Auskehrung.

Enterbung

In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einen gesetzlich Erbberechtigten ausschließen. Eine Enterbung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, indem einer erbberechtigten Person im Testament nichts zugewandt wird. Der Enterbung steht jedoch nicht entgegen, dass die enterbten Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Eigenhändiges Testament

Der Erblasser kann ein handschriftliches Testament nur errichten, wenn er volljährig ist. Darüber hinaus muss er testierfähig sein. Das Testament muss mit der Hand vollständig geschrieben und auch unterschrieben werden.
Weiterlesen

Immobilie – Testament

Grade dann, wenn Auslandsimmobilien vorhanden sind, ist die richtige Form des Testaments von großer Bedeutung. Wenn nämlich das in Deutschland verfasste Testament im Ausland als nicht formgültig angesehen wird, kommt es im Ausland dann zur gesetzlichen Erbfolge.
Weiterlesen

Behindertentestament

Um den Rückgriff des Sozialhilfeträgers beim behinderten Kind zu vermeiden, können die Eltern eine besondere Testamentsgestaltung wie Vor- und Nacherbschaft vornehmen, damit dem Kind zwar nicht das Vermögen an sich, jedoch letztlich die Nutzung daraus bleibt. Hinzu kommt die Anordnung einer Testamentsvollstreckung dergestalt, dass der Testamentsvollstrecker dem behinderten Kind die Nutznießung an der Vorerbschaft zukommen lässt. Durch geschickte Abfassung des Behindertentestaments kann dem behinderten Kind mit Hilfe regelmäßiger konkreter Zuwendungen ermöglicht werden, unabhängig von der Sozialhilfe Erleichterungen im täglichen Leben zu erlangen.

Berliner Testament

Beim „Berliner Testament“ wird der Ehegatte zum Vollerben und die ehegemeinschaftlichen Kinder oder Dritte als Schlusserben eingesetzt.
Weiterlesen

Auslegung

Oftmals werden Testamente ungenau formuliert. Die unverständlichen, widersprüchlichen und mehrdeutigen Inhalte müssen daher ausgelegt werden.
Weiterlesen

Auflage

Eine Auflage ist eine Verpflichtung, die testamentarisch einem Erben oder Vermächtnisnehmer auferlegt wird.
Weiterlesen

Anwalt / Notar

Da lediglich der Abschluss eines Erbvertrages der notariellen Beurkundung bedarf, nicht jedoch die Errichtung eines Testamentes, ist für die Frage, ob man für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung zum Anwalt oder zum Notar gehen soll, wichtig, den Unterschied in der Beratung durch den Anwalt oder Notar zu kennen.
Weiterlesen