§ 2208 BGB: Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers, Ausführung durch den Erben

Gesetzestext:

(1) Der Testamentsvollstrecker hat die in den §§ 2203 bis 2206 bestimmten Rechte nicht, soweit anzunehmen ist, dass sie ihm nach dem Willen des Erblassers nicht zustehen sollen. Unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers nur einzelne Nachlassgegenstände, so stehen ihm die im § 2205 Satz 2 bestimmten Befugnisse nur in Ansehung dieser Gegenstände zu.

(2) Hat der Testamentsvollstrecker Verfügungen des Erblassers nicht selbst zur Ausführung zu bringen, so kann er die Ausführung von dem Erben verlangen, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Entscheidungen bayerischer Gerichte:

Der Erblasser kann als alleinige Aufgabe des Testamentsvollstreckers anordnen, für die Vollziehung einer Auflage zu sorgen, mit der ein Vermächtnisnehmer beschwert ist. Diese Beschränkung ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen (BayObLG, Urteil vom 12.02.1986).

Der Erblasser kann den Wirkungskreis des Testamentsvollstreckers gegenständlich auf einen gesamthänderisch gebundenen Anteil an einem zum Gesamthandvermögen gehörenden einzelnen Gegenstand beschränken (hier: Verwaltung eines Grundstücksanteils), dies ist dann in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen
(BayObLG, Urteil vom 04.02.1982).