Testament, unauffindbares Testament, Wirksamkeit

Selbst dann, wenn ein Testament nicht mehr auffindbar sein sollte, ist damit nicht der Grundsatz verbunden, dass dieses Testament ungültig sei.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Testamente nicht mehr auffindbar sind, die Eltern jedoch bereits vorab den Abkömmlingen Kopien von Testamenten übermittelt haben.

Derjenige, der eine testamentarische Erbfolge geltend macht und sich dabei auf ein unauffindbares Testament beruft, hat aber die Feststellungslast dafür, dass das Testament (letztwillige Verfügung) formgültig errichtet wurde und welchen Inhalt es hat.

Wenn eine Kopie des Originaltestaments vorliegt, kann damit der Nachweis für eine formgerechte Errichtung geführt werden, nämlich handschriftliche Textniederlegung und Unterschrift.

Bei nicht im Original vorliegenden Testamenten und wenn auch keine Kopie vorliegt, bestehen erhebliche Schwierigkeiten dafür, dass ein formgültiges Testament mit einem bestimmten Inhalt errichtet worden sei.

Denn für die erforderlichen Feststellungen genügt nicht, dem Gericht durch eine Zeugenaussage die ungefähre Kenntnis vom Inhalt der letztwilligen Verfügung zu ermitteln, sondern es muss schon der exakte Inhalt der letztwilligen Verfügung wiedergegeben werden.

Der Zeuge, der angibt, die letztwillige Verfügung gesehen zu haben, muss den Inhalt so präzise erklären, dass das Gericht seiner Aufgabe nachkommen kann, unter Anwendung der von der Rechtsprechung entwickelten Regeln, das Testament zu definieren und auszulegen.

Zudem muss der Zeuge angeben können, dass er die Unterschrift des Testamentserrichters gesehen hat und dass die Unterschrift, auch die des Testamentserrichters, entspricht.

Derjenige, der die Ansicht vertritt, dass die letztwillige Verfügung nicht zur Geltung kommen soll, hat den Beweis zu führen, dass der Erblasser nicht diese letztwillige Verfügung errichtet hat bzw. dass mit Wissen und Wollen des Erblassers die letztwillige Verfügung vernichtet worden ist.