Berliner Testament und seine Überraschungen

Ausgangsfall
Die Eheleute hatten in ihrem Testament verfügt, dass nach dem Ableben des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein soll. Die Eheleute haben somit eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung vorgenommen. Nachdem aus der Ehe zwei Abkömmlinge hervorgegangen sind, haben die Eheleute bestimmt, dass nach dem Ableben des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner zuerst Alleinerbe ist und dass dann, nach dem Ableben beider Eheleute, beide Kinder jeweils Erben zu 1/2 sind.

Bei dieser Testamentsgestaltung hat dies die Konsequenz, dass nach dem Ableben des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner im Regelfall keine neue letztwillige Verfügung errichten kann wegen der Bindungswirkung des Berliner Testaments mit Schlusserbeinsetzung.

Was jedoch oftmals nicht bedacht wird, ist, dass es ja zu dem dramatischen Versterbensfall kommen kann, dass einer der beiden vorgesehenen Schlusserben vor dem zweiten Ehepartner versterben könnte.

In diesem Fall haben die allermeisten Testamentserrichter keine Vorsorge getroffen.

Die Eheleute gehen rechtswidrig davon aus, dass bei dem Ehepaar, welches sich gegenseitig auf den Tod des Ersten zu Alleinerben eingesetzt haben, zwei Kinder vorhanden waren, die als Schlusserben je zu 1/2 eingesetzt worden sind und wenn dann nach dem ersten Ehepartner eines der beiden Kinder versterben sollte, dass dann im Regelfall der überlebende Ehepartner die Schlusserbeinsetzung nicht abändern kann.

Im Regelfall gehen die Eheleute davon aus, dass dann die Kinder des verstorbenen Kindes an dessen Stelle treten und somit der überlebende Ehepartner an das Ehegattentestament gebunden ist.

Der überlebende Ehegatte kann jedoch bei Wegfall eines Schlusserbens, trotz vereinbarter Bindungswirkung, eine neue wirksame testamentarische Verfügung treffen.

Entscheidend ist, ob für den Fall des Vorversterbens des Schlusserben Ersatzerben eingesetzt worden und sich somit die Bindungswirkung aus § 2270 Abs. 2 BGB auf die Ersatzerben-Schlusserbeinsetzung erstreckt.

Lässt sich eine derartige Willensbildung für die Testamentserrichtung nicht ermitteln, so entfällt die vereinbarte Bindungswirkung beim Vorversterben eines Schlusserben.

Es muss also in einem Testament zutreffender Weise, im Rahmen der Testamentserrichtung, § 2069 BGB und § 72 Abs. 2 BGB dringend angesprochen werden, also eine Ersatzerbenregelung.

Viele letztwillige Verfügungen sind aus irgendwelchen halbseidenen, unausgereiften Formularhandbüchern entwickelt.

Gerade die Formulierung: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein und Erben des Letztversterbenden sind unsere Kinder“, zeigt von der Unfähigkeit ein sorgfältig formuliertes Ehegattentestament zu errichten.

Gleichfalls hoch gefährlich sind die Formulierungen wie „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein und wenn wir beide gemeinsam tot sind, sind Erben unsere Kinder.“.
Die Schwierigkeit liegt in jedem Detail. Es muss immer wieder abgeklärt werden, ob hier ggf. Urlaubstestamente vorliegen, die lauten könnten, wie folgt: „Wenn wir beide gemeinsam tot sind, dann sollen Erben unsere Kinder sein.“ betrifft ein derartig unausgereiftes Testament den Lebenssachverhalt, wonach beide Eheleute tot sind, auch zu unterschiedlichen Zeiten und ggf. nicht aufgrund eines einheitlichen Ereignisses oder betrifft dies nur den Fall, dass, wenn beispielsweise die Eheleute aufgrund eines einheitlichen Schadensereignisses (Flugzeugabsturz bei Urlaubsreise) verstorben sind.

Wenn Urlaubstestamente verfasst werden, sollte nach unserer Auffassung nach schon explizit in der letztwilligen Verfügung, das heißt dem Testament, angesprochen werden, dass dies jetzt ein Testament ist für den vorgesehenen Urlaub.

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg berät Sie gerne bei der Erstellung von Testamenten, um hier jede Unsicherheit zu vermeiden.