§ 2215 BGB: Testamentsvollstreckung, Nachlassverzeichnis

(1) Der Testamentsvollstrecker hat dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.

(2) Das Verzeichnis ist mit der Angabe des Tages der Aufnahme zu versehen und von dem Testamentsvollstrecker zu unterzeichnen; der Testamentsvollstrecker hat auf Verlangen die Unterzeichnung öffentlich beglaubigen zu lassen.

(3) Der Erbe kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des Verzeichnisses zugezogen wird.

(4) Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufnehmen zu lassen.

(5) Die Kosten der Aufnahme und der Beglaubigung fallen dem Nachlass zur Last.

Inhalt der Nachlassverzeichnisse

Der Testamentsvollstrecker hat in das von ihm zu errichtende Nachlassverzeichnis auch solche Gegenstände und Verbindlichkeiten aufzunehmen, deren Zugehörigkeit zum Nachlass zweifelhaft oder bestritten ist; ein Verstoß gegen diese Pflicht kann die Entlassung des Testamentsvollstreckers rechtfertigen
(OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.08.1997).