Erbschein

Inhalt des Erbscheins

Ein Erbschein darf lediglich folgende Inhalte haben:

Der Inhalt des Erbscheins ergibt sich aus § 2353 BGB i.V.m. § 2357 BGB.

Ausschließlicher Inhalt des Erbscheins ist daher

  • die Bezeichnung des Erblassers (Name, Vorname)
  • die Angabe des Todeszeitpunktes des Erblassers
  • die Bezeichnung des Erben
  • die Bezeichnung der Erben beim gemeinschaftlichen Erbschein
  • beim Teilerbschein die Angabe des Erbteils
  • beim gemeinschaftlichen Erbschein die Angabe der Erbteile
  • Vor-/Nacherbfolge
  • Testamentsvollstreckung.

Vorgenannte Angaben stehen den ausschließlich zulässigen Inhalt eines Erbscheins dar.

Nicht in einem Erbschein zu erwähnen sind beispielsweise

  • Abtretung eines Erbteils
  • Anhängigkeit/Rechtshängigkeit eines Rechtstreits über das Erbrecht
  • Nachlassverwaltung
  • Wünsche des Erblassers an die Erben
  • Auflagen
  • Berufungsgrund (es ist also nicht anzugeben, ob der Erbe auf Grund Gesetzes oder auf Grund letztwilliger Verfügung)
  • Nießbrauch
  • Beschränkung in der Verfügungsfähigkeit
  • Umfang des Nachlasses
  • Erbersatzanspruch
  • Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
  • Pflichtteile
  • Vermächtnisse
  • Voraus
  • Teilungsanordnungen

Achtung: Wichtige Ausnahme:

Der Berufungsgrund ist dann anzugeben, wenn ein Erbe aus verschiedenen Gründen (Gesetz, testamentarisch) berufen ist und hier Erbteile gebildet wurden.

Vorausvermächtnis bei Vor- und Nacherbschaft

Wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins eine angeordnete Testamentsvollstreckung bereits beendet ist, ist die Testamentsvollstreckung nicht mehr in den Erbschein mit aufzunehmen.