Inhalt des Erbscheins
Ein Erbschein darf lediglich folgende Inhalte haben:
Der Inhalt des Erbscheins ergibt sich aus § 2353 BGB i.V.m. § 2357 BGB.
Ausschließlicher Inhalt des Erbscheins ist daher
- die Bezeichnung des Erblassers (Name, Vorname)
- die Angabe des Todeszeitpunktes des Erblassers
- die Bezeichnung des Erben
- die Bezeichnung der Erben beim gemeinschaftlichen Erbschein
- beim Teilerbschein die Angabe des Erbteils
- beim gemeinschaftlichen Erbschein die Angabe der Erbteile
- Vor-/Nacherbfolge
- Testamentsvollstreckung.
Vorgenannte Angaben stehen den ausschließlich zulässigen Inhalt eines Erbscheins dar.
Nicht in einem Erbschein zu erwähnen sind beispielsweise
- Abtretung eines Erbteils
- Anhängigkeit/Rechtshängigkeit eines Rechtstreits über das Erbrecht
- Nachlassverwaltung
- Wünsche des Erblassers an die Erben
- Auflagen
- Berufungsgrund (es ist also nicht anzugeben, ob der Erbe auf Grund Gesetzes oder auf Grund letztwilliger Verfügung)
- Nießbrauch
- Beschränkung in der Verfügungsfähigkeit
- Umfang des Nachlasses
- Erbersatzanspruch
- Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
- Pflichtteile
- Vermächtnisse
- Voraus
- Teilungsanordnungen
Achtung: Wichtige Ausnahme:
Der Berufungsgrund ist dann anzugeben, wenn ein Erbe aus verschiedenen Gründen (Gesetz, testamentarisch) berufen ist und hier Erbteile gebildet wurden.
Vorausvermächtnis bei Vor- und Nacherbschaft
Wenn zum Zeitpunkt der Erteilung des Erbscheins eine angeordnete Testamentsvollstreckung bereits beendet ist, ist die Testamentsvollstreckung nicht mehr in den Erbschein mit aufzunehmen.