Im Gegensatz zu früheren Jahren ist eine äußerst bedenkliche Entwicklung festzustellen. Immer mehr Personen, die letztwillige Verfügungen auffinden, meinen sie könnten selbstbestimmt die letztwillige Verfügung umsetzten und dass das Nachlassgericht sich überhaupt nicht einzumischen hat.
Damit unterliegen sie einem massiven Irrtum. Jeder der eine letztwillige Verfügung findet, muss diese nach dem Tod des Testamentserrichter beim zuständigen Nachlassgericht abgeben und zwar schnell unverzüglich, also so schnell wie möglich.
Zuständig ist das Nachlassgericht des Ortes in dem der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Finder einer letztwilligen Verfügung kann aber strafbefreiend die letztwillige Verfügung bei jedem Nachlassgericht abgeben.
Nach dem Ableben wird ein Totenschein erstellt, der führt dann zur Sterbeurkunde, je nach Engagement der Mitarbeiter zwischen zwei Wochen und drei bis vier Monate. Mittels der Sterbeurkunde kann dann ein nachlassgerichtliches Verfahren eingeleitet werden. Die Rechtspflegerin/der Rechtspfleger eröffnet das Testament und schreibt darüber ein Protokoll, welches sie/er gemeinsam mit einer Kopie des Testaments an die gesetzlichen und testamentarischen Erben schickt. Die gesetzlichen Erben werden aufgefordert evtl. Einwendungen gegen die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung zu erheben.
Ausdrücklich möchten wir darauf hinweisen, dass Personen die ein Testament verschwinden lassen auch erbunwürdig sein können, das bedeutet sie bekommen nichts aber auch gar nichts aus dem Nachlass zusätzlich stellt diese eine Straftat dar.