Erbschein

Für gesetzliche Erben, d. h. bei Fehlen eines Testaments oder Erbvertrages, ist es erforderlich, vorzulegen die Sterbeurkunde des Erblassers, das Familienstammbuch, Angaben über die Personen zu machen, die das Erbrecht des Antragstellers ausschließen oder mindern können, das Wissen darüber, ob der Verstorbene ein Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen hat, kundzutun, falls der Antragsteller Ehegatte des Erblassers war, den Güterstand mitzuteilen und schließlich ggf. anzugeben, ob ein Prozess über das Erbrecht des Antragstellers anhängig ist.

Für den Fall, dass der Antragsteller in einem Testament oder Erbvertrag bedacht ist, muss er zusätzlich zu den oben erwähnten Angaben das jeweilige Testament oder den Erbvertrag vorlegen.

Zu beachten ist, dass die Angaben im Erbscheinsantrag stets wahrheitsgemäß und korrekt sein müssen, da anderenfalls der Antragsteller, der möglicherweise durch eine eidesstattliche Erklärung seine Angaben absichern muss, sich strafbar macht.

Die Beweiswirkungen des Erbscheins, insbesondere die Vermutung der Richtigkeit desselben, die negative Vermutung, dass andere als die dort angegebenen Beschränkungen nicht bestehen, sowie der „öffentliche Glaube“ des Erbscheins, sind jederzeit und auf jede Weise widerlegbar. Wenn beispielsweise nach Erteilung eines Erbscheins sich später ein weiteres Testament findet, das die Erbfolge anders festlegt als im Erbschein angegeben, kann durch Vorlage des neu aufgefundenen Testaments die Einziehung des unrichtigen Erbscheins erwirkt werden.

Der Erbschein nützt jedoch nicht nur den Erben selbst, sondern er schützt auch Dritte, die von einer im Erbschein als Erbe bezeichneten Personen etwas aus der Erbschaft erworben haben. Der Erwerber kann sich auf den öffentlichen Glauben des Erbscheins berufen und den erworbenen Erbschaftsgegenstand behalten. Etwas anderes gilt dann, wenn der Käufer die Unrichtigkeit des Erbscheins kannte.

Wenn sich herausstellt, dass ein Erbschein unrichtig ist, so muss ihn das Nachlassgericht einziehen und jeder, der im Besitz eines unrichtigen Erbscheins ist, muss ihn an das Gericht herausgeben. Kann das Gericht den falschen Erbschein nicht sofort erlangen, so erklärt es ihn durch Beschluss für „kraftlos“.

Die Kosten für einen Erbschein richten sich nach der Höhe des vererbten Vermögens und werden nach der Kostenordnung berechnet, wobei hinzukommen Gebühren für die notwendigen eidesstattlichen Versicherungen und Notarskosten.