Erbrecht-Themen: E

Euro

Wegen des Grundsatzes der Vertragskontinuität ist es unerheblich, ob bei Testamenten DM- oder EUR-Beträge beziffert werden.

Estate Planning

Bei relativ großen Vermögen kann unter Umständen die Analyse des Gesamtvermögenspakets des Erblassers, der eine optimale Nachfolgeplanung anstrebt, sinnvoll sein. Hierbei ist entscheidend, dass die Gesamtsituation des potentiellen Erblassers von allen Seiten, auch unter steuerlichen Aspekten und im Hinblick auf eine hinreichende Altersvorsorge, bestand haben kann.

Erschöpfungseinrede

Der Erbe kann die Haftung auf den Nachlass beschränken, so dass eine Haftung mit seinem Privatvermögen ausgeschlossen wird, wenn er die Erschöpfungseinrede geltend macht. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Nachlass überhaupt nicht mehr werthaltig ist und das Nachlassinsolvenzverfahren durch den Erben durchgeführt wurde.

Ersatzerbe

Ersatzerbe ist derjenige Erbe, der eingesetzt ist für den Fall, dass der ursprüngliche Erbe aus irgendeinem Grunde wegfällt. Der Ersatzerbe wird nur dann Erbe, wenn der erstmals eingesetzte Erbe nicht mehr Erbe werden kann.

Bei testamentarischer Erbeinsetzung sollte zusätzlich immer eine Ersatzerbenregelung getroffen werden, um Klarheit zu schaffen. Wird ein Ersatzerbe nicht benannt, so erfolgt Anwachsung, das heißt der Erbteil der übrigen Miterben vergrößert sich gemäß ihrer jeweiligen Erbquote.

Werden die „Kinder“ eingesetzt und ist ein Kind vor Testamentserrichtung unter Hinterlassung von Abkömmlingen verstorben, so ist im Zweifel anzunehmen, dass auch dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei gesetzlicher Erbfolge im Rahmen ihres Eintrittsrechts an die Stelle des Kindes treten würden.

Eröffnung der letztwilligen Verfügung

Jeder, der ein Testament oder ein Schriftstück, das ein Testament sein könnte, verwahrt oder in den Unterlagen findet, ist verpflichtet, sobald er vom Tod erfährt, diese Testamente unverzüglich beim zuständigen Nachlassgericht abzuliefern. Der Pflicht zur Ablieferung sollte man sorgfältig nachkommen, da anderenfalls Strafbarkeit bzw. Schadensersatzpflicht drohen. Auch sollten verschlossene Briefumschläge mit der Überschrift „Testament“ oder sonstigen Hinweisen auf den Inhalt einer letztwilligen Verfügung nicht geöffnet werden. Sie sollen verschlossen abgeliefert werden.

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Erbteilsübertragung

Grundsätzlich kann jeder Miterbe über seinen Erbteil verfügen. Die Übertragung kann entweder den gesamten Nachlass oder einen Miterbenanteil betreffen. Das Rechtsgeschäft bedarf zur Wirksamkeit der notariellen Beurkundung. Der Miterbe verliert nicht seine Stellung als Erbe und wird bei der Berechnung der Pflichtteile mitgezählt, der Erbschein wird nicht unrichtig.

Da bei Veräußerung eines Miterbenanteils an einen Dritten die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt sind, ist die Übertragung an einen Dritten nur dann möglich, wenn die übrigen Miterben von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem die vorkaufsberechtigten Miterben von dem Inhalt des Erbteilkaufvertrages erfahren haben.

Erbschaftsteuer, Erbschaftsteuerreformgesetz, Optionsrecht für Privatpersonen

Das Optionsrecht gilt auch für Erwerber von Privatvermögen. Der Erwerb muss in den Jahren 2007 und 2008 von Todes wegen erfolgt sein. Die Option gilt nicht für Schenkungen. Bevor optiert wird, muss überprüft werden, ob das Optionsrecht Vor- oder Nachteile im konkreten Fall bringt.

Das Optionsrecht umfasst nur die neuen Bewertungsregeln und einen Teil der neuen erbschaftsteuerlichen Regeln.

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Erbvertrag, Patchworkfamilie, testamentarische Regelung nicht verheirateter Lebensgefährten, ohne Beachtung der notwendigen Pflichtteilsregelungen

Wir schließen den nachstehenden Erbvertrag

§ 1 Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen

Ein jeder von uns widerruft hiermit vorsorglich alle von uns bisher allein oder gemeinsam etwa errichteten letztwilligen Verfügungen. Bindende erbrechtliche Verfügungen gegenüber Dritten, die einen jeden von uns in der Verfügung über seinen Nachlass beschränken, bestehen nicht.

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Erbrechtliche Begriffe: Deutsch – Englisch

Erbabfindungcompensation paid to a beneficiary in satisfaction of his right of inheritance
Erbauseinandersetzungdistribution of the estate
Erbeestate
Erbe, gesetzlicherlegal heir
Erbe, leiblicherheir of the body
Erbe von Grundbesitzheir to land
Erbeinsetzungappointment of an heir
Erbeinsetzung, gegenseitigmutual appointment of heirs
erbento inherit; to become heir to an estate
Erbengemeinschaftcommunity of heirs
Erbenhaftungliability of the heir for the debts of the estate
Erbenmehrheitplurality of heirs
Erbfallaccrual of the inheritance
Erbfolgesuccession
Erbfolge, gesetzlicheintestate succession
Erbfolge, gewillkürtesuccession in accordance with a disposition by the deceased
Erbfolge, im Wege derby way of succession
Erbfolge nach Stämmensuccession per stirpes
Erbfolgerepresentation per capita
Erbgangdevolution of the estate
Erbinheiress
Erblinieline of succession
Erbmasseestate of a deceased
Erbrechtlaw of succession
Erbrecht, gesetzliches des Ehegattenstatutory right of the surviving spouse to the estate
Erbrecht, testamentarischesright to succeed under a will
Erbrechtsklageaction on a claim to succession
Erbschaftestate of the deceased
Erbschaftsteuerinheritance tax
Erbscheincertificate of inheritance
Erbvertragcontract of inheritance
Erbverzichtrenunciation of future inheritance

Ehevertrag

Ehegatten können vor oder nach Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern. Durch diesen Ehevertrag kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor einem Notar geändert oder aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
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Ehegattenerbrecht

Zunächst ist Voraussetzung, dass die Ehe mit dem Erblasser im Zeitpunkt des Erbfalls besteht. Ausgeschlossen ist das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten, wenn im Zeitpunkt des Versterbens des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte, der Erblasser auf Aufhebung der Ehe zu klagen berechtigt war und die Klage erhoben hatte, eine Erbverzichtserklärung vorliegt, die Erbunwürdigkeit gegeben ist, die Erbschaft ausgeschlagen wurde oder die Ehe für nichtig erklärt worden ist. Haben die Ehegatten im Todeszeitpunkt lediglich getrennt gelebt, besteht der Erbanspruch weiterhin.
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Eheähnliche Lebensgemeinschaft

Die auf Dauer angelegte Partnerschaft zwischen einer Frau und einem Mann ohne formelle Eheschließung wird als eheähnliche Lebensgemeinschaft bezeichnet. Innerhalb einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft besteht keine gesetzliche Erbberechtigung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
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Erbbauzins

Unter Erbbauzins versteht man das Entgelt für die Überlassung des Erbbaurechtes.

Ersatzerbe

Nach § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen. Der Ersatzerbe wird oftmals auch als Hilfserbe bezeichnet, da der Ersatzerbe nur dann erbt, wenn der zunächst vorgesehene Erbe weggefallen ist. Der Ersatzerbe ist streng vom Nacherben zu unterscheiden.

Erbverzicht (erbschaftsteuerrechtlich)

Der Erbverzicht als solcher ist keine Schenkung und ist somit erbschafts- und schenkungssteuerneutral. Wenn jedoch der Verzichtende für den Verzicht eine Gegenleistung erhält, ist diese Leistung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG steuerbar.

Erbverzicht (Zivilrecht)

Durch einen Erbverzicht gemäß § 2346 ff BGB kann ein Verwandter oder der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf das ihm zustehende gesetzliche Erbrecht verzichten.
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Erbstatut

Das Erbstatut bestimmt, nach welcher nationalen Rechtsordnung sich die erbrechtlichen Fragen bestimmen. Das deutsche Internationale Privatrecht (Artikel 25, Abs. 1 EGBGB) legt fest, dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit seines Todes unterliegt.
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Erbe

Jeder Mensch, jede „juristische Person“, wie beispielsweise Verein, Stiftung, Aktiengesellschaft, kann Erbe sein. Erbe kann nur werden, wer zum Zeitpunkt des Erbfalls lebt. Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebt, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
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Enterbung

In einem Testament oder Erbvertrag kann der Erblasser einen gesetzlich Erbberechtigten ausschließen. Eine Enterbung kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen, indem einer erbberechtigten Person im Testament nichts zugewandt wird. Der Enterbung steht jedoch nicht entgegen, dass die enterbten Pflichtteilsberechtigten ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen können.

Einziehung des Erbscheins

Wurde ein Erbschein unrichtig erteilt, zieht das Nachlassgericht ihn wieder ein. Unrichtig ist ein Erbschein beispielsweise dann, wenn die festgelegte Erbfolge mit der tatsächlich durch nachträgliche Auffindung eines anderen Testaments nicht übereinstimmt.
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Einsichtsrecht

Jeder, der ein „rechtliche Interesse“ an der Einsicht glaubhaft macht, kann ein eröffnetes Testament einsehen. Das rechtliche Interesse ist gegeben, wenn eigene Rechte des Betroffenen vom Inhalt des Testaments abhängen.

Eigenhändiges Testament

Der Erblasser kann ein handschriftliches Testament nur errichten, wenn er volljährig ist. Darüber hinaus muss er testierfähig sein. Das Testament muss mit der Hand vollständig geschrieben und auch unterschrieben werden.
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Erbengemeinschaft-Auseinandersetzung

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:

  • durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB;
  • durch eine Erbteilsübertragung nach § 2033 BGB;
  • durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft durch Abschichtung.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft

Der Erblasser kann durch Teilungsanordnungen, Anrechnungsbestimmungen in Bezug auf Vorempfänge, Anordnungen von Vorausvermächtnissen zugunsten einzelner Miterben oder Ausschluss der Auseinandersetzung die Art und Weise der Erbauseinandersetzung vorausplanen.
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Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Im Erbfall geht der Nachlass automatisch auf den Erben über. Derjenige, der kraft Gesetzes oder letztwilliger Verfügung zum Erben berufen ist, muss die Annahme seiner Erbschaft nicht ausdrücklich erklären. Das Gesetz gibt dem Erben allerdings das Recht der Ausschlagung.
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Erbschein

Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis des Nachlassgerichts und soll den oder die Erben gegenüber Dritten als solche ausweisen.
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Erbschaftskauf

Ein notarieller Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, wird als Erbschaftskauf bezeichnet. Der Verkauf des Erbteils an einen Dritten ist nur dann möglich, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist und die Miterben von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht keinen Gebrauch machen. Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beginnt mit Kenntnis des Betroffenen von dem Erbteilskaufvertrag und beträgt zwei Monate. Gefahr und Nutzen der Nachlasssachen gehen nicht erst mit konkreter Übergabe, sondern bereits mit Vertragsschluss auf den Erwerber über.

Erbschaftsbesitzer

Erbschaftsbesitzer ist jeder, der etwas aus der Erbschaft erlangt hat, obwohl er nicht Erbe geworden ist. Der wahre Erbe besitzt ihm gegenüber einen Auskunfts- und Herausgabeanspruch.

Erbschaft

Die Erbschaft, auch als Nachlass bezeichnet, ist das gesamte Vermögen des Erblassers, das auf eine oder mehrere andere natürliche oder juristische Personen übergeht.

Erblasser

Erblasser ist die natürliche Person, durch deren Tod durch Erbfolge das Vermögen auf eine andere natürliche oder juristische Person übergeht.

Erbfall

Zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers tritt der Erbfall ein. Der Übergang von Rechten und Pflichten auf den Erben tritt automatisch und von Gesetztes wegen ein. Die Erbenstellung bestimmt sich nach der gesetzlichen Erbfolge oder aufgrund letztwilliger Anordnungen des Erblassers.
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Erbfähigkeit

Erbfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, sowie ein Mensch, der im Zeitpunkt des Erbfalls zwar noch nicht geboren, aber schon gezeugt war.

Erbersatzanspruch

Seit dem 01.04.1998 ist durch das Kindschaftsreformgesetz das nichteheliche Kind auch beim Erbfall seines leiblichen Vaters einem ehelichen gleichgestellt.
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Erbengemeinschaft

Eine Erbengemeinschaft liegt dann vor, wenn mehrere Erben vorhanden sind. Alle Erben bilden zusammen eine Gesamthandsgemeinschaft, so dass jeder Einzelne Eigentümer, jedoch nur mit den anderen zusammen, ist. Ein Miterbe kann nicht allein über einzelne Nachlassgegenstände oder über seinen Anteil verfügen. Folglich wird das Nachlassvermögen gemeinschaftlich verwaltet und nach Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten unter den Miterben entsprechend ihrer Anteile aufgeteilt.
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Erbeinsetzung

Der Erblasser hat bei der Errichtung eines Testaments verschiedene gesetzlich bestimmte Regeln zu beachten. Eine Vermögensverteilung dahingehend, dass er verschiedenen Personen etwas „vermacht“ sieht das Gesetz nicht vor.
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