Erbvertrag: Testamentsklausel

Bei einem Erbvertrag sollten die Testamentserrichter, d.h. die Erbvertragsparteien sich Gedanken machen, ob denn jederzeit für jeden der beiden Erbvertragsparteien ein Rücktritt vom Erbvertrag sein sollte.

Eine Formulierungsmöglichkeit lautet etwa wie folgt:

Wir behalten uns beiden den jederzeit ohne Angaben von Gründen möglichen Rücktritt von diesem Erbvertrag vor. Das Rücktrittsrecht erlischt mit dem Tod des anderen Vertragsteils. Der Rücktritt bedarf der notariellen Beurkundung. Uns ist bekannt, dass nach § 2298 Abs. 2 BGB der Rücktritt grundsätzlich auch etwaige einseitige Verfügungen beider Vertragsteile beseitigt. Eine hiervon abweichende Regelung wollen wir nicht treffen.

Ergebendes:

Es ist also bei jedem Erbvertrag der Rücktrittsvorbehalt den es in sehr vielen unterschiedlichen Varianten gibt, intensiv zu besprechen.