Erbfall, Energieeinsparverordnung

Seit Oktober 2009 gilt die neue Energieeinsparverordnung. Dies hat auch Auswirkungen auf die Weitergabe von Immobilien im Todesfall. Die Energieeinsparverordnung trifft die Erben, die eine im Nachlass befindliche Immobilie sanieren wollen.

Erben, die lediglich eine Kleinsanierung älterer geerbter Immobilien beabsichtigen, müssen darauf achten, ob sie mehr oder weniger als 10 % der Fläche der Außenwände, des Daches oder der Fenster erneuern wollen.

Wenn die Sanierungsmaßnahme weniger als 10 % der vorgenannten Flächen betrifft, muss die neue Energieeinsparverordnung nicht eingehalten werden.

Aber auch ohne geplante Sanierungen können die Erben, die aus dem Nachlass ältere Immobilien erhalten haben, mit erheblichen Zahlungen belastet werden. So müssen sie als Gebäudeeigentümer bis Ende 2011 die begehbaren, obersten Geschossdecken beheizter Räume mit einer Mindestdämmung versehen oder das darüberliegende Dach entsprechend dämmen.

Dies führt oftmals zu Belastungen in einer Größenordnung von mehreren Zehntausend Euro.

Eine Ausnahme liegt jedoch vor für am 01.02.2002 selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser. Für diese selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäuser gilt diese Sanierungspflicht nicht.

Wenn es allerdings zur Vermietung dieser Ein –und Zweifamilienhäuser kommt, muss die Energieeinsparverordnung beachtet werden.

Bei Mehrfamilienhäusern mit mehr als 5 Wohnungen müssen die Erben die elektrischen Nachtspeicherheizungen entfernen.

Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen muss oftmals der Wert der Immobilien durch Sachverständigengutachten festgestellt werden. Der beauftragte Sachverständige wir dann von der Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, Augsburg, jeweils darauf hingewiesen, dass in seinem Gutachten die Maßnahmen für die Energieeinsparverordnung mitberücksichtigt werden.