Erbvertrag

Im Gegensatz zum Testament ist der Erbvertrag ein Vertrag zwischen zwei oder mehreren Personen, in dem zumindest eine Person letztwillige Verfügungen trifft, die wegen des Vertragscharakters nicht ohne weiteres von dem Testierenden einseitig geändert werden können. Verfügen beide Vertragsteile vertragsmäßig bindend von Todes wegen als Erblasser, so handelt es sich um einen zweiseitigen Erbvertrag.

Möglich ist auch, dass eine Vertragspartei weder zur Erbringung von Leistungen unter Lebenden verpflichtet wird noch letztwillige Verfügungen trifft. Auch ein Erb- und Pflichtteilsverzicht kann Teil einer erbvertraglichen Verfügung sein.

Der Erbvertrag ist notariell bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vertragspartner abzuschließen. Derjenige, der letztwillige Verfügungen trifft, muss persönlich anwesend sein, derjenige, der keine erbrechtlichen Verfügungen trifft, kann sich jedoch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Der Notar veranlasst die amtliche Verwahrung des Erbvertrages, wobei anders als beim notariellen Testament, die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Erbvertrages hat.

An vertragsmäßig getroffene Verfügungen sind die Parteien des Erbvertrages gebunden. Bei Vorliegen eines Abänderungsvorbehaltes oder eines vereinbarten Rücktrittsrechts kann die Bindung einseitig beseitigt werden. Andernfalls ist, wenn der andere Vertragsteil in eine Aufhebung nicht einwilligt, der Erblasser an seine Verfügung sowohl zu Lebzeiten als auch nach dem Tode des anderen Vertragschließenden gebunden.

Unter Umständen kann jedoch derjenige, der von einem gebundenen Erblasser zu Lebzeiten etwas erwirbt, dem erbvertraglich letztwillig Bedachten nach den Regeln des Bereicherungsrechts herausgabepflichtig sein. Eine Ausnahmeregelung besteht dann, wenn die erbvertraglich gebundene Person lebzeitig über das Erbe ganz oder teilweise verfügt, wenn ein „lebzeitiges Eigeninteresse“ vorliegt.

Schließlich kann der Erblasser den Erbvertrag wegen Irrtums oder Drohung oder wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten anfechten. Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

In einem Erbvertrag wird nicht garantiert, dass das vom Zuwendenden in der letztwilligen Verfügung versprochene beim Tod des Erblassers auch tatsächlich noch vorhanden ist. Der Erblasser kann nämlich grundsätzlich zu Lebzeiten sein Vermögen verschenken oder verkaufen etc. Eine Grenze besteht hier allerdings wieder insofern, als kein lebzeitiges Eigeninteresse bestehen darf. In diesem Fall greifen die gesetzlichen Regeln des Bereicherungsrechts ein.