Gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein

Da § 2369 BGB seit seiner Neufassung auch einen gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein vorsieht gibt es nunmehr die Möglichkeit einen derartigen zu beantragen, gerade dann, wenn das Vermögen in Deutschland sehr geringfügig ist und sich größeres Vermögen im Ausland befindet, gerade dann, wenn die ausländische Rechtsordnung den deutschen Eigenrechtserbschein als erbrechtliche Legitimation anerkennt, können Kosten eingespart werden. Nach früherem Recht war eine gegenständliche Beschränkung in einem Erbschein nach einem deutschen Erblasser unzulässig, wenn nicht ausnahmsweise ein Fall des Art. 3 a Abs. 2 EGBGB vorlag.

Nach der Neufassung von § 2369 BGB ist nach dem Wortlaut der Norm für einen gegenständlichen Erbschein nur erforderlich, dass sowohl im Ausland wie Inland Nachlassgegenstände (Immobilien, bewegliche Gegenstände, Bankguthaben) sich befinden. Durch den gegenständlich beschränkten Eigenerbschein können ganz erhebliche Kosten eingespart werden, da der Wert des ausländischen Nachlasses für den im Inland beschränkten Eigenrechtserbschein nicht anzusetzen ist, wobei auch bisher ausländisches Vermögen bei der nachlassgerichtlichen Kostenberechnung besonders hätte geleistet werden müssen.

Selbst wenn im Ausland eine andere Rechtsanwendung Deutschland – USA bzw. Deutschland – Frankreich zum Tragen kommen sollte, kann ein gegenständlich beschränkter Eigenrechtserbschein beantragt werden. Eine Nachlassspaltung ist nicht Voraussetzung für einen gegenständlich beschränkten Eigenrechtserbschein.