Erbrecht einer/s deutschen Staatsangehörigen mit unterschiedlichen Wohnsitzen

Wenn ein deutscher Staatsangehöriger / eine deutsche Staatsangehörige Vermögen in den nachfolgenden Ländern haben sollte gilt das Erbrecht des letzten Wohnsitzes des Erblassers / der Erblasserin, also das Wohnsitzprinzip.

Wenn also der deutsche Erblasser / die deutsche Erblasserin seinen / ihren Wohnsitz in Deutschland hatte oder in einem Drittstaat oder in einem der folgenden Staaten, kommt für die folgenden Staaten dasjenige Erbrecht zur Anwendung, in welchem der Erblasser / die Erblasserin zuletzt gewohnt hat.

Wenn also ein deutscher Erblasser / eine deutsche Erblasserin in Deutschland oder beispielsweise den USA gelebt haben sollte und er / sie Vermögen in den nachfolgenden Ländern hat, kommt deutsches Erbrecht bzw. US-Erbrecht zur Anwendung, es handelt sich um folgende Länder:

  • Argentinien
  • Brasilien
  • Dänemark
  • Island
  • Israel
  • Norwegen
  • Russische Föderation
  • Schweiz

Die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg wird Sie diesbezüglich entsprechend beraten.