Erbrechtsirrtum erbrechtlicher Art Ehepartner

Oftmals wird davon ausgegangen, dass der langjährige Lebenspartner zum Kreis der Miterben gehört. Dies ist unzutreffend. Unverheiratete Partner stehen sich sowohl zivilrechtlich als auch steuerrechtlich wie fremde Dritte gegenüber. Wenn der Verstorbene keine letztwillige Verfügung hinterlässt, in der der Ehepartner nicht bedacht wird, geht dieser in vollem Umfang selbst nach jahrzehntelangem Zusammenleben leer aus.

Selbst wenn man den Lebenspartner testamentarisch bedenkt, ist zu beachten, dass hier nur ein Betrag von 20.000 € steuerfrei ist und jeder Cent, der darüber liegt, mit wenigstens 30 % besteuert wird und wenn es sich um größere Erbschaften oder Vermächtnisse handelt geht dann der Steuersatz gleich auf 50 %.

Hintergrund dieser hohen Besteuerung in der Seitenlinie war die damals taktische Überlegung im Jahr 2009, dass die nicht ehelichen Lebenspartnerschaften anzahlmäßig erheblich ansteigen und dass über diesen Weg ein hohes Erbschaftssteueraufkommen generiert werden kann.

Im Jahr 2009 wurden dafür die Freibeträge für die sogenannte Kernfamilie erhöht, wohl wissend, dass in den allermeisten Erbschaften die dort vorgesehenen Freibeträge überhaupt nicht überschritten werden und dafür in der Seitenlinie und den nichtehelichen Lebenspartnern die Steuer verachtfacht.

Es gilt der Grundsatz: Bei langjähriger Lebenspartnerschaft und vorhandenem Vermögen ist dringend eine Verheiratung notwendig. Bei eventuell vorhandenem Misstrauen ist es so, dass ja dieses Misstrauen durch die Erstellung eines Ehevertrags weitestgehend ausgeschlossen werden kann.