Erbrecht-Themen: T

Patchwork-Eltern benötigen fachkundigen Rat für die Testamentsgestaltung

Im Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 07.02.2024, Heft Nr. 32, Seite 23, wird was folgt ausgeführt im Artikel von Herrn Hanno Mußler:

Das Erbrecht kennt keine Regeln für Patchwork-Familien, sagt Martin Lindenau.

… Aber was das strukturelle Erbrecht angeht, wurde das BGB bis heute nicht an die modernen Familienmodelle angepasst, sagt Lindenau. Mit anderen Worten: Es wird den heutigen Verhältnissen immer seltener gerecht.

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Unsinnige Testamente, Brief als Testament

Das OLG Köln hatte im Jahr 1995 über eine Testamentssituation zu entscheiden, abgedruckt in FamRZ 1995, 1301, wonach der Erblasser in einer brieflichen Mitteilung keine letztwillige Verfügung gesehen hatte und somit kein Testament gesehen ist. Weiterlesen

Unsinnige Testamentsformulierungen (II)

Die Formulierung „Ich, …, möchte, dass nach meinem Tod mein ganzes Vermögen an meine Lebensgefährtin Frau … oder an unsere gemeinsame Tochter Margarete geht“, ist höchst kritisch. Es soll keinerlei Formulierung in einem Testament erfolgen mit dem Begriff „oder“. Weiterlesen

Unsinnige Testamente (I)

Das Oberlandesgericht München hat sich mit einem weiteren unpräzisen Testament folgenden Inhalts beschäftigen müssen:

Der Testamentstext lautete wie folgt:
Olaf hat alles, was er braucht. Ich möchte, dass alles, was ich habe, den Tieren zugutekommt.
München, den …
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Berliner Testament und seine Überraschungen

Ausgangsfall
Die Eheleute hatten in ihrem Testament verfügt, dass nach dem Ableben des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner Alleinerbe sein soll. Die Eheleute haben somit eine gegenseitige Alleinerbeinsetzung vorgenommen. Nachdem aus der Ehe zwei Abkömmlinge hervorgegangen sind, haben die Eheleute bestimmt, dass nach dem Ableben des ersten Ehepartners der überlebende Ehepartner zuerst Alleinerbe ist und dass dann, nach dem Ableben beider Eheleute, beide Kinder jeweils Erben zu 1/2 sind. Weiterlesen

Teilungsversteigerung bei Erbengemeinschaft

Angesichts der steigenden Zahl von Erbschaften wundert es nicht, dass auch Streitigkeiten um Immobilien im Nachlass ständig zunehmen. Im vergangenen Jahr gab es mehr als 6000 Teilungsversteigerungen. Was versteht man aber unter einer Teilungsversteigerung?

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Testamentsvollstreckung, freigegebene Nachlassgegenstände

§ 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

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Testamentsvollstreckung § 2214 BGB – Die verschiedenen Gläubiger des Erben

Gläubiger des Erben, die nicht zu den Nachlassgläubigern gehören, d. h. Gläubiger des Erben unabhängig vom Erbfall den können sich nicht an die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände halten. Es ist zu differenzieren zwischen Abwicklungs- und Dauertestamentsvollstreckung. Erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung können die Gläubiger Zugriff nehmen.

Ein der Testamentsvollstreckung unterliegender Nachlass fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Erben in die Insolvenzmasse des Erben.

Der unter Testamentsvollstreckung stehende Nachlass, der in die Insolvenzmasse fällt, bildet bis zur Beendigung der Testamentsvollstreckung eine Sondermasse, auf die die Erbengläubiger keinen Zugriff nehmen können.

Testamentsvollstreckung – Insolvenz – Pflichtteil

§ 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als auch gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

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Testamentsvollstreckung, Verwaltung, Kommanditanteile

§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

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Konto, Erbfall, Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken

Notarielles Testament als Erbscheinsersatz im Bankenbereich

Nachdem der Erblasser beispielsweise in Augsburg verstorben ist, stehen die Erben häufig vor dem Problem, auf die Bankkonten wie der Stadtsparkasse Augsburg, Kreissparkasse Augsburg, Bankhaus Hafner, Deutsche Bank, Depots u. a., die sich im Nachlass befinden, ohne Erbschein nicht zugreifen zu können mangels transmortaler Vollmachten.

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Demenzerkrankung, Vermögensvorsorge, Testament, Testamentsvollstreckung, Pflegevermächtnis

Der Wunsch nach einem möglichst langen Leben ist mit dem Wunsch nach einem ebenso lange währenden guten Gesundheitszustand oftmals nicht vereinbar. (Studie des Berlin Instituts für Bevölkerung und Entwicklung). „So erfreulich es ist, dass das Leben der Bundesbürger länger dauern kann – damit verbunden ist, dass gegen das Ende hin häufig Krankheiten auftreten, die im Zeitraum von 1900 – 2000 seltener waren, weil weniger Menschen bis ins hohe Alter überlebten.“

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Testierunfähigkeit und Medikamente

Vermutungen, wonach der Erblasser wegen der Einnahme von Medikamenten (Diazepam, Valoron, Tavor u. a.) nicht testiefähig sei, reichen nicht aus, um das Nachlassgericht im Rahmen der Amtsermittlungspflicht zu einem Gutachten zur Testierunfähigkeit zu „zwingen“.

Ein gerichtliches Gutachten zur Frage der Testierunfähigkeit ist nur dann vom Nachlassgericht einzuholen, wenn objektivierbare Tatsachen vorliegen, die den Schluss auf eine Testierunfähigkeit zulassen können.

Das Gericht wird oftmals die Einleitung eines förmlichen Erbscheinsverfahrens als Voraussetzung fordern.

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Testierfähigkeit

Maßgeblich für die Frage der Testierfähigkeit ist § 2269 IV BGB. Danach ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, eine von ihm abgegebene Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.

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Testierfähigkeit – Betreuungsverfahren

Überprüfung der Testierfähigkeit im Rahmen einer zeitnahen Einrichtung der Betreuung.

Es ist besonders die Frage der Testierfähigkeit zu prüfen, wenn zeitnah eine umfassende Betreuung angeordnet wird.

Testierunfähigkeit kann beim Vorliegen einer psychischen Erkrankung gegeben sein, die zu einer Störung der Kritik- und Urteilsfähigkeit geführt hat. Oftmals können ältere Menschen alte Erinnerungen abrufen, jedoch sind sie nicht mehr in der Lage, aktuelle Informationen zu verarbeiten und mit dem im Laufe des Lebens erworbenen Wertekodex abzugleichen.

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Testamentsvollstreckung, Grundbuchamt

Das Grundbuchamt hat hinsichtlich der Befugnis des Testamentsvollstreckers zur Verfügung über den Nachlassgegenstand eine eigene Prüfungskompetenz.

Ist die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers durch eine Anordnung des Erblassers auf Zeit oder dauernd, ganz oder teilweise hinsichtlich aller oder einzelner Nachlassgegenstände beschränkt, so ist er an diese Anordnungen schuldrechtlich gebunden. Sie nehmen ihm auch dinglich das Recht, über die Nachlassgegenstände in einer Weise zu verfügen, die zu den Anordnungen des Erblassers in Widerspruch steht.

Das Grundbuchamt kann daher Verfügungen des Testamentsvollstreckers diesbezüglich im Einzelfall verhindern.

(OLG Zweibrücken, Urteil vom 15.11.2000)

§ 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker

(1) Mehrere Testamentsvollstrecker führen das Amt gemeinschaftlich; bei einer Meinungsverschiedenheit entscheidet das Nachlassgericht. Fällt einer von ihnen weg, so führen die übrigen das Amt allein. Der Erblasser kann abweichende Anordnungen treffen.

(2) Jeder Testamentsvollstrecker ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Testamentsvollstrecker diejenigen Maßregeln zu treffen, welche zur Erhaltung eines der gemeinschaftlichen Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstands notwendig sind.

Testamentsvollstreckung, Annahme des Amtes

§ 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts

(1) Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Ernannte das Amt annimmt.

(2) Die Annahme sowie die Ablehnung des Amtes erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Das Nachlassgericht kann dem Ernannten auf Antrag eines der Beteiligten eine Frist zur Erklärung über die Annahme bestimmen. Mit dem Ablauf der Frist gilt das Amt als abgelehnt, wenn nicht die Annahme vorher erklärt wird.

Testamentsvollstreckung, Ernennung

§ 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

Testamentsvollstreckung, Testament, Drittbestimmung

§ 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

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Testamentsvollstreckung, Nachfolger

§ 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers

(1) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen oder mehrere Mitvollstrecker zu ernennen.

(2) Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker ermächtigen, einen Nachfolger zu ernennen.

(3) Die Ernennung erfolgt nach § 2198 Abs. 1 Satz 2.

Testamentsvollstreckung, Ernennung

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers

(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.

(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amtes wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

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Testamentsvollstreckung, gesetzliche Vorschriften

Übersicht:

  • § 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
  • § 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
  • § 2199 BGB Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers
  • § 2200 BGB Ernennung durch das Nachlassgericht
  • § 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung
  • § 2202 BGB Annahme und Ablehnung des Amts
  • § 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstrecker
  • § 2204 BGB Auseinandersetzung unter Miterben
  • § 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
  • § 2206 BGB Eingehung von Verbindlichkeiten
  • § 2207 BGB Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
  • § 2208 BGB Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers
  • § 2209 BGB Dauervollstreckung
  • § 2210 BGB Dreißigjährige Frist für die Dauervollstreckung
  • § 2211 BGB Verfügungsbeschränkung des Erben
  • § 2212 BGB Gerichtliche Geltendmachung
  • § 2213 BGB Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass
  • § 2214 BGB Gläubiger des Erben
  • § 2215 BGB Nachlassverzeichnis
  • § 2216 BGB Ordnungsmäßige Verwaltung des Nachlasses
  • § 2217 BGB Überlassung von Nachlassgegenständen
  • § 2218 BGB Rechtsverhältnis zum Erben; Rechnungslegung
  • § 2219 BGB Haftung des Testamentsvollstreckers
  • § 2220 BGB Zwingendes Recht
  • § 2221 BGB Vergütung des Testamentsvollstreckers
  • § 2222 BGB Nacherbenvollstrecker
  • § 2223 BGB Vermächtnisvollstrecker
  • § 2224 BGB Mehrere Testamentsvollstrecker
  • § 2225 BGB Erlöschen des Amts des Testamentsvollstreckers
  • § 2226 BGB Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
  • § 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstreckung, Befreiung

§ 2220 BGB Zwingendes Recht

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker nicht von den ihm nach den §§ 2215, 2216, 2218, 2219 obliegenden Verpflichtungen befreien.

Testament, Bedingung

Unter einer Bedingung kann in einem Testament angeordnet werden sowohl eine Erbeinsetzung als auch eine sonstige Zuwendung. So kann die Erbeinsetzung oder Zuwendung nur dann erfolgen, wenn der entsprechend Begünstigte beispielsweise das nichterbberechtigte Haustier versorgt. Letztlich hat jedoch, ebenso wie bei der Auflage der Begünstigte keinen Anspruch auf Vollziehung der Bedingung zu seinen Gunsten. Erfüllt er allerdings die Bedingung nicht, verliert er seine Begünstigtenstellung.

Testament, Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Vor- und Nacherbschaft und Schlusserbeinsetzung

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.

Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.

Testament, Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, Berliner Testament – Einheitslösung

Gemeinschaftliches Testament

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere gemeinsamen Kinder, Adam und Eva, zu je 1/2 zu seinen Erben ein. Ersatzerben sind ihre Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ein.

Gemeinschaftliches Testament von Eheleuten

Vor- und Nacherbschaft

§ 1 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen Erben ein. Der überlebende Ehegatte ist jedoch nur Vorerbe.

Nacherben sind unsere gemeinsamen Kinder zu gleichen Teilen.

§ 2 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt unsere Kinder zu seinen Erben ein.

§ 3 Pflichtteilsstrafklausel

Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden von uns gegen den Willen des Überlebenden den Pflichtteil geltend machen, sind er und seine Abkömmlinge sowohl von der Nacherbfolge als auch von der Schlusserbfolge ausgeschlossen.
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Patchworkfamilie, testamentarische Regelung, Erbvertrag nicht verheirateter Lebensgefährten

Wir schließen den nachstehenden Erbvertrag

§ 1 Widerruf früherer letztwilliger Verfügungen

Ein jeder von uns widerruft hiermit vorsorglich alle von uns bisher allein oder gemeinsam etwa errichteten letztwilligen Verfügungen. Bindende erbrechtliche Verfügungen gegenüber Dritten, die einen jeden von uns in der Verfügung über seinen Nachlass beschränken, bestehen nicht.

§ 2 Erbfolge nach dem Erstversterbenden

Wir setzen uns hiermit gegenseitig, der Erstversterbende den Überlebenden, zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein.

§ 3 Erbfolge nach dem Zweitversterbenden

Der Überlebende von uns setzt die gemeinsamen Kinder, die wir hinterlassen zu seinen Erben ein jeweils zu gleichen Teilen. Ersatzerben sind ihre Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, tritt Anwachsung entsprechend den Regeln der gesetzlichen Erbfolge ein.

§ 4 Erbvertragliche Bindung

Unsere Erklärungen über die gegenseitige Erbeinsetzung nehmen wir mit erbvertraglicher Bindung gegenseitig an. Ein vertragliches Rücktrittsrecht will sich keiner von uns vorbehalten. Es besteht die Notwendigkeit der notariellen Beurkundung.

Unternehmensnachfolge, Testament, Auswahlverfahren

In den letzten Jahren ist zunehmend der Trend festzustellen, dass hier Ehen, gerade Unternehmer-Ehen, immer häufiger geschieden werden. Der Unternehmer heiratet dann ein zweites Mal. Auch aus dieser zweiten Ehe, die der Unternehmer oftmals erst mit einem Alter von 45 bzw. 50 eingeht, gehen Kinder hervor.

Es stellt sich daher immer die Frage, welches der Kinder, ob aus erster oder zweiter Ehe, für die Fortführung des Unternehmens geeignet ist.
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Testamentsvollstreckung, Fehler bei der Ausgestaltung

Bei zahlreichen Testamenten wird ausschließlich vom Erblasser in aller Kürze bestimmt, dass Testamentsvollstreckung angeordnet ist.

Diese Regelung ist nicht ausreichend.

Der erste Fehler liegt hier bereits darin, dass nicht unterschieden wird zwischen Abwicklungstestamentsvollstreckung und Dauertestamentsvollstreckung. Hier berät die Erbrechtskanzlei Eulberg & Ott-Eulberg, welche von beiden Arten der Testamentsvollstreckung die zutreffende Lösung ist.
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Fragen und Antworten zum Testament für Menschen mit behinderten Angehörigen

Wie wird die Relevanz von Behindertentestamenten aufgrund der demographischen Daten eingeschätzt?

Die Zahl der Behinderten, insbesondere auch der Kinder, nimmt immer mehr zu.

Im Jahre 2003 waren es 180.000 Menschen, die eine stationäre Betreuung benötigten. Die Kosten für diese stationäre Behandlung wurden zu 90 % von der öffentlichen Hand bestritten. Diese Zahl wird sich auf ca. 210.000 im Jahre 2009 erhöhen.

Die Zahl der behinderten Menschen, die ambulante Betreuung in betreuten Wohnformen erhalten, wird im Jahr 2009 ca. 60.000 betragen.

Die Pflegeheim- und Pflegekosten erhöhen sich ständig.

Trotz Pflegeversicherung sind von den Betroffenen Zuzahlungen in Höhe von 2.000,- € bis 3.000,- € monatlich zu erbringen.

Viele Behinderte bzw. ihre Angehörige sind dazu nicht in der Lage.

Sie sind daher auf Sozialhilfe angewiesen.
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Testamentsanfechtung

Beispiel: Unzutreffende Angabe des Familienstands

Die objektiv unzutreffende Angabe des Familienstands des Testierenden mit „nicht verheiratet“ in einem notariellen Testament ist für sich genommen nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass sich der Erblasser in einem Irrtum über das Bestehen der Ehe berufen hat.
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Trust: Übereinkommen über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung Abgeschlossen in Den Haag am 1. Juli 1985

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in der Erwägung, dass der Trust, wie er von Gerichten des Billigkeitsrechts in den Ländern des Common Law entwickelt und mit einigen Änderungen in andere Länder übernommen wurde, ein einzigartiges Rechtsinstitut ist, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf Trusts anzuwendende Recht aufzustellen und die wichtigsten Fragen bezüglich der Anerkennung von Trusts zu regeln, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schliessen,und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
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Drei-Zeugen-Testament

Das Drei-Zeugen-Testament stellt eine Besonderheit in Form eines Nottestaments dar. Es kann vor 3 Zeugen errichtet werden, wobei einer der Zeugen das Testament für den Erblasser schreiben muss.
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Testamentseröffnung

Testamente werden durch das zuständige Nachlassgericht eröffnet. Wenn das Nachlassgericht vom Tod des Erblassers Kenntnis erlangt, bestimmt das Nachlassgericht einen Termin zur Eröffnung eines in seiner Verwahrung befindlichen Testaments.
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Testamentsvollstrecker (Schadensersatz)

Wenn der Testamentsvollstrecker schuldhaft seine Verpflichtungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens bzw. zur Aufstellung eines richtigen Teilungsplanes verletzt, so kann der davon betroffene Miterbe gemäß § 2219 Abs. 1 BGB vom Testamentsvollstrecker Schadensersatz verlangen. Die Höhe des Schadensersatzes bemisst sich nach der geminderten Auskehrung.

Teilungsplan (Versteigerung)

Der Teilungsplan ist die Grundlage für die Verteilung des Versteigerungserlöses. Er wird im Verteilungstermin nach Anhörung der anwesenden Beteiligten aufgestellt, § 113 Abs. 1 ZVG.
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Trust (Steuerrecht)

Mit der Errichtung eines Trusts lassen sich erbschaftsteuerliche negative Folgen nicht generell vermeiden.

Trust (Zivilrecht)

Die deutsche, sowie die kontinental-europäischen Rechtsordnungen, mit Ausnahme von Liechtenstein, kennen die Rechtsform des Trusts nicht.
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Tod (Hirntod)

Der Ausfall der gesamten Gehirnregionen, wie Großhirn, Kleinhirn und Stammhirn bedeutet den Tod eines Menschen, so in etwa lautet die juristische und medizinische Definition von Tod.