Testamentsanfechtung

Beispiel: Unzutreffende Angabe des Familienstands

Die objektiv unzutreffende Angabe des Familienstands des Testierenden mit „nicht verheiratet“ in einem notariellen Testament ist für sich genommen nicht ausreichend als Nachweis dafür, dass sich der Erblasser in einem Irrtum über das Bestehen der Ehe berufen hat.

Sachverhalt
Der Erblasser war über 40 Jahre mit der Beteiligten zu 1 verheiratet, wobei die Ehegatten getrennt lebten. Mit notariellem Testament, das der Erblasser kurz vor seinem Tod errichtet hat, hat er die Beteiligte zu 2 als Alleinerbin eingesetzt. Er hat angegeben, nicht verheiratet zu sein. Die Beteiligte zu 1 hat das Testament angefochten, da der Erblasser sich diesbezüglich geirrt habe. Sie hat beantragt, ihr einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen. Die Beteiligte zu 2 hat einen Alleinerbschein aufgrund des Testaments beantragt. Das AG hat den von der Beteiligten zu 2 beantragten Erbschein erteilt, wonach diese Alleinerbin ist. Die dagegen gerichtete Beschwerde und weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Ehefrau, blieben ohne Erfolg.

Entscheidungsgründe
Ob die Voraussetzungen einer Anfechtung (§ 2078 Abs. 1, § 2079 BGB) gegeben sind, liegt im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet. Die damit verbundene Tatsachenwürdigung des Beschwerdegerichts weist keine Fehler auf.

Die Beteiligte zu 1 muss das Vorliegen eines Anfechtungsgrunds darlegen und beweisen. Die Würdigung des LG, die unzutreffende Angabe des Familienstands des Erblassers gegenüber dem Notar beweise nicht die Unkenntnis von der Existenz der Ehefrau, sondern könne ausdrücken, dass sich der Erblasser von ihr distanziere, ist nicht zu beanstanden.

Das LG hat der notariellen Urkunde auch eine hinreichende Beweiskraft beigemessen. Die Vorschriften über die Beweiskraft von Urkunden (§§ 415 ff. ZPO) sind im FGG-Verfahren entsprechend anwendbar. Nach § 415 Abs. 1 ZPO begründet eine öffentliche Urkunde vollen Beweis dafür, dass alle Erklärungen die Rechtswirkung erzeugen, vollständig und richtig nach Inhalten und Begleitumständen wiedergegeben sind. Sie beweist aber nicht, dass die Erklärung inhaltlich richtig ist. Dies unterliegt der freien Würdigung des Gerichts.

Die Urkunde beweist erst recht nicht, ob eine in ihr enthaltene objektiv unrichtige Erklärung vom Erklärenden bewusst oder irrtümlich abgegeben wurde. Die objektiv unrichtige Angabe, nicht verheiratet zu sein, im notariellen Testament lässt deshalb auch den vom LG gezogenen Schluss zu, der Erblasser habe dies erklärt, wohlwissend, dass dies unrichtig sei.

Ergebnis
Die Entscheidung zeigt, dass für denjenigen, der ein Testament anfechten möchte, unter Umständen schwierig sein kann, darzulegen und zu beweisen, dass der Erblasser sich geirrt hat. Allein falsche Erklärungen des Erblassers im Testament reichen dazu nicht aus.