Testamentsvollstreckung, Testament, Drittbestimmung

§ 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.

(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

Fallbeispiel

Formulierungsbeispiel:

Der Präsident des OLG soll den Testamentsvollstrecker bestimmen.

Der Präsident des OLG kann einen Testamentsvollstrecker in der für seine amtlichen Erklärungen vorgesehenen Form berufen; einer öffentlichen Beglaubigung bedarf es nicht
(OLG Stuttgart, Urteil vom 17.09.1985 – 8 W 174/85, NJW-RR 1986, 7).