§ 2203 BGB Aufgabe des Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker hat die letztwilligen Verfügungen des Erblassers zur Ausführung zu bringen.

Entscheidungen bayerischer Gerichte:

A)
Eine Vermächtnisvollstreckung kann auch in der Weise angeordnet werden, dass der Vermächtnisnehmer über das vermachte Grundstück oder Grundstücksrecht nur mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers verfügen kann. Ist dies nach dem zu ermittelnden Willen des Erblassers mit Außenwirkung (dinglicher Wirkung) angeordnet, so kann ein entsprechender Vermerk in das Grundbuch eingetragen werden.

Auf eine gem. § 2223 angeordnete Testamentsvollstreckung (Vermächtnisvollstreckung) finden die allgemeinen Vorschriften über die Testamentsvollstreckung entsprechende Anwendung. Ist der vermachte Gegenstand ein Grundstück oder -recht, kommt auch die Eintragung eines Testamentsvollstreckungsvermerks entsprechend § 52 GBO in Betracht.

(BayObLG, Urteil vom 22.03.1990 – 2 Z 112/89, FamRZ 1990, 913).

B)
Außer zu Pflicht- und Anstandsschenkungen ist der Testamentsvollstrecker zu einer unentgeltlichen Verfügung nicht berechtigt, es sei denn, alle Erben und Vermächtnisnehmer stimmen ihr zu. Die Erfüllung einer letztwilligen Verfügung stellt keine unentgeltliche Verfügung dar.

(BayObLG, Urteil vom 18.01.1989 – BReg. 2 Z 4/89, NJW-RR 1989, 587).